Das  Taubstummenbildungswesen  im  Deutschen  Reich.  303

Als  Zentrale  der  Ausbildung  und  als  Prüfungsstätte  empfiehlt
sich  deshalb  die  Gründung  eines  Taubstummenlehrer-Seminars  —
verbunden  mit  einer  Übungsschule  —  in  einer  Universitätsstadt.  An
dieser  Anstalt  hat  jeder  Taubstummenlehrer  mindestens  ein  Jahr  der
auf  drei  Jahren  berechneten  Ausbildungszeit  zu  verbringen  und  dort
die  Prüfung  abzulegen.“

Die  deutschen  Taubstummenlehrer  gehen  fast  ausnahmslos  aus
dem  Volksschullehrerstande  hervor;  von  den  Lehrerinnen  verlangt
man  die  Äblegung  der  Prüfung  für  Volksschulen  oder  für  mittlere
und  höhere  Mädchenschulen.  Ohne  den  Nachweis  der  Lehrbefähiung
  wird  keine  Lehrperson  an  einer  Taubstummenanstalt  beschäftigt.
Diejenigen,  die  cine  feste  Anstellung  an  einer  Anstalt  erlangen
wollen,  haben  sich  einer  Fachprüfung,  die  fast  in  allen  deutschen
l.ändern  vorgeschrieben  ist,  zu  unterziehen.  Die  preußische  Prüfungsordnung
  vom  27.  Juni  1878  fordert  u.  a.  folgendes:

„Es  wird  für  Abhaltung  der  Prüfung  in  jeder  Provinz  eine  besondere  Kommission
pebildet.  Diese  besteht  aus  dem  Komimissarius  des  Provinzial-Schulkollegiums  als  Vorsitzendem,
  aus  dem  Direktor  der  Anstalt,  an  welcher  die  Prüfung  statttindet,  und  aus
zwei  ordentlichen  I.chrern  an  Taubstummmenanstalten.

Die  Prüfung  ist  eine  theoretische  —  schriftliche  und  mündliche  —  und  eine
praktische,

Unmittelbar  nach  seiner  Meldung  erhält  der  Bewerber  von  dem  Provinzial-Schulkollegium
  ein  Thema  aus  dem  Gebiete  des  Taubstummen-Bildungswesens,  dessen  Bearbeitung
  er  binnen  längstens  sechs  Monate  mit  der  Versicherung  einzureichen  hat,  daß
er  keine  anderen,  als  die  von  ihm  angegebenen  Hilfsmittel  benutzt  habe.

Die  mündliche  Prüfung,  welche  vor  der  gesamten  Kommission  abgelegt  wird,  verbreitet
  sich  über  alle  Lehrgegenstände  des  Unterrichts  und  der  Erziehung  der  Taubstummen
  im  Vergleiche  mit  dem  Unterricht  der  Vollsinnigen,  über  die  eigentümliche
Anschauungs-,  Denk-  und  Ausdrucksweise  der  Taubstummen,  über  Geschichte  und  Literatur
  der  Taubstummenbildung,  über  die  Lehrmittel  und  über  die  spezielle  Methode  des
Unterrichts  in  der  Aussprache,  im  Absehen  und  in  der  Gesprächsführung.

Die  praktische  Prüfung  besteht  in  Ablegung  zweier  Lehrproben  in  verschiedenen
Gierrenständen  und  Klassen.

Auf  Grund  der  bestandenen  Prüfung  erhält  der  Bewerber  ein  Zeugnis.“

Die  badische  Prüfungsordnung  vom  6.  Februar  1891  enthält
ganz  ähnliche  Bestimmungen,  von  denen  wir  nur  folgende  hervorheben
  wollen:

„Der  Prüfung  haben  sich  diejenigen  zu  unterziehen,  welche  die  Befähigung  erwerben
  wollen,  als  Vorstand  oder  l.ehrer  an  einer  Taubstummenanstalt  in  der  Eigenschaft
eines  etatsmäßigen  Beamten  angestellt  zu  werden.

Die  Prüfung  zerfällt  in  einen  schriftlichen,  einen  mündlichen  und  einen  praktischen
  Teil.

Der  schriftliche  Teil  der  Prüfung  umfaßt  1.  die  häusliche  Bearbeitung  eines  Themas
aus  dem  Gebiete  des  Taubstummen-Bildungswesens  .  .  ;  2.  die  unter  Klausur  ohne  Benutzung
  von  Ililfsmitteln  in  der  Zeit  von  vier  Stunden  zu  bewerkstelligende  Abfassung
eines  kürzeren  Aufsatzes  über  cin  Thema  aus  dem  gleichen  Gebiete.