364  Taubstummen-  und  Blindenunterricht.

Ier  mündliche  'l'eil  der  Prüfung  erstreckt  sich  auf  folgende  Gebiete:  1.  Geschichte
und  Literatur  des  Taubstummen-Bildungswesens;  2,  die  ganze  Schulausbildung  der  Taul)-stummen
  in  ihrer  Eigenart  einschließlich  der  Lehrmittel  und  der  Methode  des  Unterrichts;
  3.  die  Hauptlehren  der  Physiologie  der  Sinnes-  und  Sprechwerkzeuge,  sowie  der
Ohrenheilkunde,  soweit  deren  Kenntnis  zur  erfolgreichen  Erteilung  von  Taubstummenunterricht
  erforderlich  ist,  die  vorkommenden  Sprachgebrechen.“

Wie  aus  vorstehendem  hervorgeht,  berechtigt  die  Ablegung  der
Taubstummenlehrerprüfung  in  Baden  zugleich  zur  Leitung  einer  Taubstummenanstalt.
  In  Preußen  dagegen  wird  von  den  Taubstummenanstalts-Vorstehern
  eine  besondere  Prüfung  gefordert,  zu  der
nur  solche  Bewerber  zugelassen  werden,  die  die  Taubstummenlehrerprüfung
  abgelegt  und,  nachdem  sie  diese  bestanden  haben,  fünf  Jahre
als  Taubstummenlehrer  tätig  gewesen  sind.  Diese  Prüfung  findet  ausschließlich
  in  Berlin  statt.  Der  Bewerber  hat  unter  Klausur  binnen
fünf  Stunden  einen  Aufsatz  über  ein  Thema  aus  dem  Gebiete  des
Taubstummen-Bildungswesens  zu  fertigen.  Er  muß  in  der  mündlichen
Prüfung  einen  prosaischen  oder  einen  leichten  poetischen  Abschnitt
aus  der  französischen  und  je  nach  seiner  Wahl  der  englischen  oder
der  lateinischen  Sprache  in  die  deutsche  richtig  und  fließend  übersetzen;
  ferner  hat  er  Bekanntschaft  mit  der  Geschichte  der  Erziehung
und  des  Unterrichts  der  Taubstummen  nachzuweisen,  sowie  darzutun,
daß  er  die  bei  demselben  zur  Anwendung  kommenden  pädagogischen
und  didaktischen  Grundsätze  zu  entwickeln  vermag.  Er  muß  mit  den
wichtigsten  Erscheinungen  aus  dem  Gebiete  der  Akustik  und  den
Hauptlehren  der  Physiologie  der  Sinnes-  und  Sprachwerkzeuge,  sowie
mit  allen  Sprachgebrechen,  wie  Stottern,  Stammeln,  Lispeln  usw.,  in
dem  Maße  vertraut  sein,  welches  für  die  erfolgreiche  Erteilung  des
Taubstummenunterrichts  notwendig  wird.  Endlich  können  die  Bewerber
  auf  ihre  allgemeine  Bildung  geprüft  werden,  wenn  dies  erforderlich
  erscheint.

Da  die  Fürsorge  für  die  Taubstummen  in  Deutschland  eine  Anselegenheit
  der  einzelnen  Länder  bezw.  Provinzen  ist,  so  steht  diesen
auch  die  Regelung  der  Lehrerbesoldung  zu,  die,  da  hierauf  bezugliche
  allgemeine  Bestimmungen  nicht  bestehen,  eine  sehr  verschiedene,
immerhin  aber  eine  durchaus  befriedigende  ist.  In  Preußen  wird  der
Besoldungsetat  der  Seminarlehrer  (2100—3800  M.  und  Wohnungsgeld)
  angestrebt.

Die  deutschen  Taubstummenlehrer  haben  sich  zu  einem  Bunde
zusammengeschlossen,  der  sich  aus  einer  Reihe  von  Landes-  und
Provinzialvereinen  zusammensetzt.  „Förderung  des  Taubstummen-Bildungswesens
  und  Vertretung  der  Standesinteressen‘  ist  der  Zweck,