374  Taubstummen-  und  Blindenunterricht.

wendender,  welcher  neben  allgemeiner  Förderung  der  Sprache  die
praktischen  Verhältnisse  des  Lebens  in  das  Bereich  seiner  Besprechung
zicht.

20.  Die  Reihenfolge  des  zu  behandelnden  Stoffes  ist  bestimmt
durch  die  Einteilung  der  Zeit  und  räumliche  Verhältnisse.

21.  Dem  Taubstummen,  welchem  die  Sprache  nur  in  bescheidenem
Maße  zufließt,  der  daher  nur  langsam  zur  Abstraktion  des  Richtigen
gelangt,  müssen  die  Gesetze  der  Wortsprache  teils  angewandt,  teils
an  sich  vorgeführt  werden,  um  sich  dieser  Gesetze  bewußt  und  zur
richtigen  Anwendung  derselben  geführt  zu  werden.

22.  Wenn  das  Sprachbedürfnis  auch  das  Leitende  bei  der  Fortentwicklung
  der  Sprache  ist,  so  muß  doch  auch  ein  systematischer
Fortgang  bei  Vorführung  und  Einübung  der  sprachlichen  Formen
festgehalten  werden,  der  auf  allen  Stufen  des  Unterrichts  hervortritt.

23.  Auf  der  Oberstufe  beginnt  ein  geordneter  grammatischer
Unterricht,  der,  auf  der  Mittelstufe  vorbereitet,  die  Sprache  selbst
zum  Gegenstande  der  Behandlung  macht.

24.  Der  Sprachformenunterricht  schließt  sich  an  das  Lesebuch
an;  es  können  jedoch  auch  besondere  Unterrichtsstunden  für  ihn  angesetzt
  werden.

25.  Er  kann  nur  dann  in  fruchtbringender  Weise  betrieben
werden,  wenn  er  dem  Grundsatze  folgt:  Von  der  sprachlichen  Erscheinung
  zum  Gesetz.

26.  Umdie  Taubstummen  fürgeordnete  undselbständige  schriftliche
Darstellung  zu  befähigen,  sind  sie  zur  Abfassung  von  Tagesberichten
anzuleiten,  woraus  sich  in  den  letzten  Schuljahren  Aufsatzübungen  entwickeln,
  die  zugleich  die  Anfertigung  von  Briefen  und  Geschäftsaufsätzen
  erstreben.  Es  muß  aber  auch  jeder  Lehrgegenstand,  soweit  er
cs  mit  Gedankenreihen  zu  tun  hat,  zur  Förderung  des  schriftlichen
Gedankenausdrucks  beitragen.  Es  müssen  sich  daher  an  den  mundlichen
  Unterricht  schriftliche  Arbeiten  als  Wiederholungen  und  Übungen
in  angemessener  Darstellung  anreihen.

27.  Die  freien  Sprachübungen  haben  die  Umgangssprache,  wie
sie  im  alltäglichen  Verkehr  angewandt  wird,  einzuführen.

28.  Sie  schliei}en  sich  an  das  unmittelbare  Sprachbedürfnis  der
Schüler  an  und  suchen  dasselbe  zu  befriedigen.  Die  Vorkommnisse
und  Wahrnehmungen  in  Schule  und  Haus,  auf  Spaziergängen  und  im
Verkehre  werden  zum  Gegenstande  der  Besprechung  gemacht  und
dienen  zur  Aneignung  der  Umgangssprache,  im  besondern  der  dieser
eigcntümlichen  ‚\usdrücke  und  Redewendungen.