376  Taubstummen-  und  Blindenunterricht.

Katechismus  vorführt;  vierte  Stufe:  der  abschließende  Religionsunterricht,
  der  den  gesammelten  religiösen  Stoff  zusammenfaßt,  die
Schüler  in  das  Verständnis  der  kirchlichen  Handlungen,  besonders
in  das  der  Sakramente  einführt  und  sie  zu  würdigen  Gliedern  der
kirchlichen  Gemeinschaft  macht.

35.  Die  einzelnen  Disziplinen  des  Religionsunterrichts,  die  jedoch
nicht  alle  selbständig  auftreten,  sind:  a)  Besprechung  biblischer  Bilder,
b)  Unterricht  in  der  biblischen  Geschichte,  c)  Religionslehre,  d)  Bibellesen;
  e)  Liederkunde,  f)  Kirchengeschichte.

36.  Der  Rechenunterricht  tritt  ein,  wenn  die  Schüler  sprachlich
soweit  gefördert  sind,  daß  sie  die  Zahlen  zu  sprechen  vermögen,
wenn  also  das  Rechnen  mit  Hilfe  der  I.autsprache  möglich  ist,
demnach  nicht  vor  dem  zweiten  Schuljahre.

37.  Er  verfolgt  den  Zweck,  die  Taubstummen  für  das  praktische
Rechnen  zu  befähigen  und  sie  im  abstrakten  Denken  ‚und  korrekten
Sprechen  zu  üben.

38.  Unter  besonderen  Verhältnissen  können  einige  Gebiete  aus

der  Raumlehre,  die  für  das  praktische  Leben  Bedeutung  haben,  zur
Behandlung  kommen.

39.  Der  weltkundliche  Unterricht  entwickelt  sich  aus  dem
Anschauungsunterricht.  Er  umfafst  a)  Geographie,  (Heimats-,  Vaterlands-
  und  Erdkunde,  b,  Geschichte,  c)  Naturkunde  und  d)  Gesetzeskunde.


40.  Der  Schreib-  und  Zeichenunterricht  der  Taubstummen  entspricht
  dem  in  der  Volksschule.  Der  letztere  bedarf  der  besonderen
Pflege,  weil  zeichnerische  Fertigkeiten  die  Wahl  eines  Lebensberufes
zu  erleichtern  imstande  sind.

41.  Da  die  Taubstummen  wegen  des  Gehörmangels  in  der
Regel  einen  schleppenden  Gang  haben,  infolge  der  Stummheit  und
der  sich  hieraus  ergrebenden  Untätigkeit  der  Lungen  die  Brustorgane
wenig  gestärkt  sind,  für  die  sprachliche  Tätigkeit  die  Kraft  des
Schülers  jedoch  sehr  in  Anspruch  genommen  wird,  so  ist  das  Turnen
(wie  auch  Baden,  Schwimmen,  Spazierengehen  usw.)  in  der  Taubstummenanstalt
  wie  für  Knaben  so  für  Mädchen  von  großer  Wichtigkeit.

42.  Eine  gewerbliche  Ausbildung  der  Taubstummen  ist  nicht
Aufgabe  der  Taubstummenanstalt,  wohl  aber  sind  die  Knaben,  besonders
  die  des  Internats,  mit  Handfertigkeitsarbeiten  zu  beschäftigen.

43.  Die  taubstummen  Mädchen  sind  mit  Eintritt  in  die  Anstalt
in  weiblichen  Arbeiten  zu  unterrichten.