Das  Taubstummenbildungswesen  im  Deutschen  Reich.  377

44.  Jeder  einzelne  Unterrichtsgegenstand  hat  die  ihm  eigentümliche
  Sprache  zu  lehren;  er  tritt  somit  in  den  Dienst  des  Sprachunterrichts.
  „In  allem  ist  Sprachunterricht!“

45.  Der  gesamte  Unterricht  geht  von  der  Lautsprache  aus.
Die  schriftliche  Darstellung  schließt  sich  nach  Bedürfnis  an.

46.  Mit  dem  Eintritt  in  die  Mittelstufe  wird  die  Methode  des
Taubstummenunterrichts  der  in  der  Volksschule  angewandten  immer
mehr  ähnlich,  sodaß  sich  jener  Unterricht  auf  der  Oberstufe  von
dem  Elementarunterricht  in  der  Form  nicht  mehr  wesentlich  unterscheidet.


47.  Zur  Erreichung  des  weiten  Zieles,  das  sich  die  Taubstummenlehrer
  gesteckt  haben,  ist  erforderlich,  daß  a)  ein  achtjähriger
Unterrichtskursus  (drei  Jahre  für  die  Unter-,  drei  Jahre  für  die  Mittelund
  zwei  Jahre  für  die  Oberstufe)  gewährt  wird,  b)  die  Zahl  der
Schüler  einer  Klasse  zehn  nicht  übersteigt,  c)  jede  Klasse  einen
eigenen,  mit  der  Methode  des  Unterrichts  vertrauten  und  im  Uhnterrichten
  taubstummer  Kinder  geübten  Lehrer  hat,  d)  alle  die  Anschauungsmittel
  vorhanden  sind,  welche  einen  unmittelbaren  Anschluß
des  Wortes  an  die  Sache  oder  deren  Vertreter  ermöglichen,  e)  die
taubstummen  Kinder  schon  mit  dem  vollendeten  siebenten  Lebensjahre
  in  die  Taubstummenanstalt  eintreten,  f)  die  Zöglinge  nach  der
Befähigung  gesondert  werden,  g)  da,  wo  die  Möglichkeit  vorhanden
ist,  die  teilweis  hörenden  Schüler  ebenfalls  ausgeschieden  und  gesondert
  unterrichtet  werden,  h)  alle  Lehrer  einer  Anstalt  nach  einem
einheitlichen  Plane  arbeiten.  —

Auf  Seite  378  geben  wir,  einen  achtjährigen  Schulkursus  vorausvesetzt,
  eine  Übersicht  der  wöchentlichen  Unterrichtsstunden.

4.  Fürsorge  für  die  aus  den  Taubstummenanstalten
entlassenen  Zöglinge.

Die  deutschen  Taubstummenanstalten  sind  ausschließlich  Schulen
und  haben  lediglich  die  Aufgaben  zu  erfüllen,  welche  den  Volksschulen
  bezüglich  der  hörenden  Kinder  zufallen.  So  weitgehend  auch
die  Staatsregierungen,  Provinzen,  Städte  und  wohltätige  Vereine  für
die  im  schulpflichtigen  Alter  stehenden  Taubstummen  eintreten  bezw.
eintreten  müssen,  so  besteht  leider  —  natürlich  abgesehen  von  den
Angehörigen  —  für  niemand  eine  Verpflichtung,  sich  der  aus  den
‚Anstalten  entlassenen  Zöglinge  anzunehmen.  Verlassen  sind  sie
darum  nicht.  Zunächst  ist  anzuführen,  dat}  in  verschiedenen  größeren
Anstaltsorten,  wo  in  der  Regel  viele  Taubstumme  ihren  Erwerb