382  Taubstummen-  und  Blindenunterricht.

ständiges  Geschäft  gründen  können.  Andere  werden  Schlosser,
Sattler,  Gold-  und  Silberarbeiter,  Gärtner,  Schriftsetzer,  Lederarbeiter.
Solche,  die  zeichnerisch  beanlagt  und  gut  ausgebildet  sind,  ein  sicheres
Auge  und  eine  geschickte  Hand  besitzen,  bilden  sich  als  Elfenbeinschnitzer,
  Lithographen,  Xylographen,  Porzellanmaler,  Holzbildhauer,
Stubenmaler,  Stuckarbeiter  aus.  Auch  ın  der  Landwirtschaft  finden
sie  nützliche  Verwendung.  In  das  Gebiet  der  höheren  Kunst,  der
Malerei,  Bildhauerei  und  Baukunst,  dringen  nur  wenige,  in  hervorrasender
  Weise  künstlerisch  begabte  Taubstumme  ein.

Es  ist  schwer,  die  Mädchen  wirtschaftlich  selbständig  zu
machen.  Als  Dienstboten  will  sie  selten  jemand  annehmen.  Am
besten  sind  sie  im  Elternhause  als  Stütze  der  Mutter  aufgehoben.
Wenn  diese  Möglichkeit  nicht  vorliegt,  so  werden  sie  wohl  Putzmacherinnen,
  Schneiderinnen,  Weißnäherinnen,  Plätterinnen  oder
\Wäscherinnen.

Mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  Taubstummen  fast  durchgehends
arm  sind,  und  um  unter  den  vorhandenen  Lehrmeistern  eine  geeignete
  Auswahl  treffen  zu  können,  ist  in  Preußen  durch  Königliche
Kabinettsordre  vom  16.  Juni  1817  „denjenigen  Künstlern  und  Handwerkern,
  die  einen  Taubstummen  als  Lehrling  annehmen  und  auslehren“,
  eine  Prämie  von  150  M.  in  Aussicht  gestellt.  Es  können
allerdings  nur  diejenigen  Lcehrmeister  auf  Bewilligung  einer  solchen
Beihilfe  rechnen,  die  den  taubstummen  Lehrling  zu  sich  ins  Haus
nehmen,  ıhn  unterhalten  und  soweit  ausbilden,  daß  er  sich  ın  seinem
Fache  selbständig  seinen  Lebensunterhalt  zu  verschaffen  vermag.  Der
Nachweis  der  erfolgten  Ausbildung  geschieht  durch  glaubwürdige
Sachverständige.  Die  Prämie  wird  sowohl  für  Ausbildung  von  Knaben
als  auch  von  Mädchen  bewilligt.  Auch  Nichtpreußen,  die  aber  in
enem  deutschen  Bundesstaate  wohnen  müssen,  kann  sie  gewährt
werden.  Eine  gleiche  Einrichtung  besteht  für  das  Königreich  Sachsen
auf  Grund  der  Verordnung  vom  3.  November  1865.  In  Braunschweig
beträgt  die  Prämie  125  M.

Verschiedene  Taubstummenanstalten  haben  cs  sich  angelegen
sein  Jassen,  Mittel  zu  sammeln,  mit  deren  Hilfe  sie  in  den  Stand  gesetzt
  werden,  den  Taubstummen  den  Übergang  aus  der  Schule  ins
praktische  Leben  zu  erleichtern  oder  in  den  Zeiten  der  Not  beizuspringen.
  Zu  gleichen  Zwecken  bestehen  mancher  Orten  Stiftungen.
Auch  die  Verwaltungsbcehörden  gewähren  in  einzelnen  Fällen  armen
Taubstummen  bei  deren  Eintritt  in  einen  Lebensberuf  Unterstützungen.
So  besitzt  z.B.  Baden  einen  Lehrmittelfonds,  aus  dem  auch  taub-