oA  Taubstummen-  und  Blindenunterricht.

Vor  dem  Gesetz  steht  der  Taubstumme  —  von  wenigen  Ausnahmen
  abgesehen  —  mit  dem  Vollsinnigen  auf  einer  Stufe.  Im
$  93  der  Motive  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  ist  ausdrücklich  bemerkt,
  daß  keine  Gründe  mehr  vorliegen,  die  Taubstummen  mit  Rücksicht
  darauf,  daß  viele  derselben  lesen  und  schreiben  können,  anders
zu  behandeln  als  alle  übrigen  rechtsfähigen  Personen.  Es  ist  das
eine  hervorragende  Anerkennung  der  Leistungen  der  deutschen  Taubstummenanstalten.
  Es  fällt  daher  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch
die  bisherige  Beschränkung,  daß  Taubstumme  nur  gerichtlich  oder
notariell  ihre  Verträge  schließen  können,  fort,  und  es  besteht  für  sie
wie  für  jeden  andern  die  Möglichkeit,  in  formfreier  Weise  Verträge
zu  schließen.  Einen  besonderen  Schutz  gewährt  ihnen  $  828  des
genannten  Gesetzbuches,  der  da  lautet:  »Wer  das  siebente,  aber
nicht  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat,  ist  für  einen  Schaden,
den  er  einem  andern  zufügt,  nicht  verantwortlich,  wenn  er  bei  Begehung
  der  schädigenden  Handlung  nicht  die  zur  Erkenntnis  der
der  Verantwortlichkeit  erforderliche  Einsicht  hat.  Das  gleiche  gilt
von  einem  Taubstummen.«  Es  entspricht  das  dem  $  58  des  deutschen
Strafgesetzbuches:  »Ein  Taubstummer,  welcher  die  zur  Erkenntnis
der  Strafbarkeit  einer  von  ihm  begangenen  Handlung  erforderliche
Einsicht  nicht  besaß,  ist  freizusprechen.«  Nach  $  1910  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuches  kann  ein  Volljähriger,  der  nicht  unter  Vormundschaft
  steht,  für  seine  Person  und  sein  Vermögen  einen  Pfleger  erhalten,
  »wenn  er  infolge  körperlicher  Gebrechen,  insbesondere  weil
er  taub,  blind  oder  stumm  ist,  seine  Angelegenheiten  nicht  zu  besorgen
  vermag.«  »Die  Pflegschaft  darf  nur  mit  Einwilligung  des
Gebrechlichen  angeordnet  werden,  es  sei  denn,  daß  eine  Verständigung
  mit  ihm  nicht  möglich  ist.«

Es  ist  selbstverständlich,  daß  nicht  gebildete  Taubstumme,  die
weder  sprechen  noch  schreiben  können,  vor  Gericht  anders  behandelt
werden,  als  gebildete:  sie  bedürfen  bei  gerichtlichen  Verhandlungen
eines  Dolmetschers,  es  ist  bei  ihnen  in  Sachen,  welche  vor  dem  Landgericht
  in  erster  Instanz  verhandelt  werden,  die  Verteidigung  notwendig,
  sie  haben  den  Eid  mit  Hilfe  eines  Dolmetschers  durch  Zeichen
zu  leisten,  sie  stehen  zeitlebens  unter  Vormundschaft  und  müssen  ihre
Verträge  gerichtlich  aufnehmen  lassen.

Bezüglich  der  Eheschließung  der  Taubstummen  bestehen
keine  Beschränkungen;  es  gibt  daher  auch  in  Deutschland  viele  Ehen,
in  denen  Mann  und  Frau  taubstumm  sind,  und  andere,  in  denen  nur
ein  F.hegatte  taub  ist.  Da  sich  körperliche  und  geistige  Eigenarten