Das  Blindenunterrichtswesen  im  Deutschen  Reich.  403

10.  Gesetzliche  Bestimmungen  bezüglich  der  Blindenbildung.
  Die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  der  Blindenlehrerkongresse
  sind  auch  von  den  deutschen  Regierungen  und  Landtagen
nicht  unbeachtet  geblieben.  Das  zeigt  sich  deutlich,  wenn  wir,  dem
gegenwärtigen  Stande  des  Blindenwesens  uns  zuwendend,
einen  Blick  auf  die  Gesetzgebung  werfen,  in  der  bis  1873  nur  von
der  rechtlichen  Stellung  blinder  Staatsbürger  die  Rede  ist,  während
man  Bestimmungen  über  die  Erziehung  und  Ausbildung  blinder
Kinder  vergeblich  sucht.

Wohl  waren  blinde  Kinder  von  der  in  ganz  Deutschland  längst
bestehenden  allgemeinen  Schulpflicht  nicht  ausdrücklich  befreit;
doch  wurde  diese  für  Preußen  schon  durch  Ministerialreskript  vom
12.  August  1847  auf  den  Besuch  der  Schule  des  Heimatortes  beschränkt;
  denn  es  heißt  darin:  „Die  Bestimmungen  des  ‚Allgemeinen
I.andrechts‘  über  die  Schulpflicht  dürfen  nicht  so  weit  ausgedehnt
werden,  daß  die  Eltern  genötigt  werden  könnten,  die  ganze  Pflege
und  Erziehung  ihrer  Kinder  außerhalb  ihres  Wohnorts  liegenden
Anstalten  zu  übergeben.“

In  einem  württembergischen  Ministerialerlaß  vom  26.  März  1898
wird  aber  sogar  folgendes  ausgeführt:  „Die  Voraussetzung,  daß  der
allgemeine  gesetzliche  Schulzwang  auch  für  die  nicht  vollsinnigen
Kinder  gelte,  ist  weder  im  Gesetz  begründet,  noch  durch  das  Herkommen
  bestätigt.  Es  liegt  auch  in  der  Natur  der  Sache,  daß  ein
solcher  Schulzwang  für  diese  Art  von  Kindern  nicht  ausführbar  ist,
ohne  daß  der  Staat  gleichzeitig  und  von  sich  aus  hinreichende  Fürsorge
  für  dasjenige  trifft,  was  die  Unterweisung  solcher  Kinder  in
besonderer  Vorkehr  fordert,  also  insbesondere  bezüglich  der  Einrichtung
  staatlicher  Unterrichtsanstalten  für  dieselben.  Dies  ist  aber
wiederum  nicht  möglich,  ohne  daß  wenigstens  für  die  Mehrzahl  der
betreffenden  Kinder  ein  Internatszwang  ausgeübt  und  damit  in  die
Rechte  der  Eltern  in  empfindlicher  Weise  eingegriffen  wird.“  Demgemäß
  „sind  blinde  Kinder  nicht  zwangsweise  zum  Besuch  der  Volksschule
  anzuhalten,  sondern  nur  so  weit  zuzulassen,  als  dies  ohne
Schädigung  der  übrigen  Volksschüler  möglich  ist.“  Hiernach  wird
die  allgemeine  Schulpflicht  für  die  Blinden  zu  einem  eingeschränkten
Recht  oder  zu  einer  Erlaubnis.  Tatsächlich  ist  in  Deutschland
meistens  dieser  zweiten  Auffassung  gemäß  verfahren  und  höchst
selten  ein  blindes  Kind  zum  Besuch  der  Volksschule  gezwungen
worden.

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