404  Taubstummen-  und  Blindenunterricht.

11.  Der  Blinde  in  der  Volksschule.  Die  Fachleute  sind  der
Teilnahme  blinder  Kinder  am  Volksschulunterricht  zwar  nie
entgegen  gewesen,  haben  sie  aber  immer  nur  als  einen  schwachen
Notbehelf  gelten  lassen  und  ebenso  besondere  Blindenklassen  der
Volksschule  für  ungenügend  erklärt.  Denn  der  Blinde  ist  zwar  kein
cigenartiges  Wesen,  d.  h.  er  hat  dieselben  seelischen  Grundlagen  und
Kräfte  wie  ein  Vollsinniger;  aber  er  ist  doch  einem  Kranken  zu  vergleichen,
  „der  nicht  mit  den  Gesunden  an  demselben  Tische  speisen
kann,  und  bedarf  besonderer  Nahrungsmittel,  die  für  ihn  eigens  zubereitet
  werden  müssen,  damit  er  sie  verdaue  und  sich  daran  kräftige
‘Heller).“

Der  Volksschulunterricht  gründet  sich  auf  den  Gesichtssinn,  der
Blindenunterricht  auf  den  Tastsinn,  dessen  Pflege  andersartige  und
mannigfache  kostspielige  Lehrmittel  und  besondere  Lehrfächer  und
Lehrweisen  erfordert,  die  der  Volksschule  naturgemäß  fehlen.  Daher
können  die  Blinden  in  vielen  Fächern,  wie  z.  B.  Lesen,  Schreiben,
Zeichnen,  Raumlehre,  Anschauungsunterricht,  Erdkunde,  Naturkunde,
Turnen  und  Handfertigkeit  dort  kaum  wirklich  unterrichtet  werden.
Und  wenn  der  Volksschullehrer  sich  auch  mit  der  Methode  des
Blindenunterrichts  vertraut  machte  und  alle  Blindenlehrmittel  zur
Verfügung  hätte,  so  gebricht  es  ihm  bei  seiner  kinderreichen  Klasse
doch  an  Zeit  und  Kraft  für  die  gleichzeitige  Unterweisung  eines
blinden  Schülers.

Wer  aber  weiß,  wie  die  Blindheit  nicht  nur  das  Vorstellungsvermögen,
  sondern  auch  das  Gefühls-  und  Willensleben  beeinträchtigt,
neben  der  geistigen  auch  die  gesamte  körperliche  Entwicklung,
namentlich  die  der  Hand,  schädigt  und  hemmt,  dem  wird  ohne
weiteres  einleuchten,  daß  die  Volksschule  selbst  unter  den  günstigsten
Umständen  um  so  weniger  ein  Ort  der  Blindenbildung  oder  Vorbildung
sein  kann,  als  der  Blinde  nicht  allein  Schulkenntnisse  erlangen,  sondern
auch  erwerbstüchtig  gemacht  werden  soll.  Denn  die  gewerbliche
Ausbildung,  die  der  Hauptsache  nach  in  die  Jünglingsjahre  fällt,  ist
schon  in  der  ersten  Schulzeit  durch  entsprechende  Körperpflege,  wie
durch  verschiedenartige  Handbeschäftigung  anzubahnen  und  kann
nicht  erst  nach  der  Konfirmation  von  einem  beliebigen  Lehrmeister
begronnen  und  zu  Ende  geführt  werden.  —  Schließlich  fällt  für  das
Gemütsleben  des  in  einer  Schule  Vollsinniger  weilenden  Blinden
schwer  ins  Gewicht,  dafs  er  beim  Unterricht  wie  beim  Spiel  die
Folsen  seines  Gebrechens  auf  Schritt  und  Tritt  je  länger  um  so
drückender  und  lähmender  empfindet.  Bald  bedauert  oder  gehänselt,