Das  Blindenunterrichtswesen  im  Deutschen  Reich.  403

bald  überflügelt  oder  verlassen,  oft  verkannt  und  selten  verstanden,
das  ist  sein  Los.  Genug,  nur  in  der  Blindenanstalt  kann  das  Glück
der  Blinden  geschmiedet  werden!  Das  ist  die  Erfahrung  und  Überzeugung
  aller  deutschen  Blindenlehrer  und  Blindenfreunde.

12.  Notwendigkeit  des  Anstaltszwanges  für  blinde
Kinder.  Aber  die  Nächstbeteiligten,  die  Eltern,  namentlich  die
Mütter,  sind  in  ihrer  verkehrten  Liebe  oft  so  schwach  und  kurzsichtig,
  daß  sie  sich  von  ihrem  blinden  Kinde  freiwillig  garnicht  oder
zu  spät  trennen,  und  wenn  sie  es  schließlich  getan,  ihren  Liebling
alsbald  zurücknehmen  wollen.

Leider  halten  jedoch  manchmal  nicht  Unkenntnis  und  Schwäche,
sondern  Lieblosigkeit  und  Eigennutz  der  Angehörigen  das  blinde
Kind  im  Hause  zurück.  Liegen  doch  Fälle  vor,  in  denen  bemittelte
Landleute  das  blinde  Familienglied  ohne  jede  Erziehung  und  Ausbildung
  in  Stumpfsinn  versinken  lassen  wollten,  um  Geld  zu  sparen
und  sein  Erbteil  an  sich  zu  bringen.

Angesichts  solcher  Tatsachen  und  Erwägungen  gibt  es  für  die
armen  lichtberaubten  Kinder  kein  anderes  Mittel  der  Rettung  und
Bewahrung  als  den  gesetzlichen  Anstaltszwang.  Kein  Freund  der
Freiheit  schrecke  vor  solchem  Zwang  zurück,  der  ein  nicht  weniger
notwendiger  und  segensreicher  Eingriff  in  das  Familienrecht  ist  als
der  allgemeine  Schul-  und  Impfzwang  für  die  Kinder,  die  Militärpflicht
  für  alle  wehrfähigen  Männer,  der  Versicherungszwang  für  die
Arbeiter  und  Arbeiterinnen.  Auch  volkswirtschaftliche  Gründe
mahnen  dazu.  Nimmt  man  den  Verlust,  den  ein  unausgebildeter
untätiger  Blinder  dem  Gemeinwesen  jährlich  verursacht,  auch  nur
auf  500  M.  an  —  Professor  Magnus  in  Breslau  berechnet  ihn  mit
965  M.  —  so  bedeutet  das  bei  dreißigjähriger  Erwerbsfähigkeit  im
anderen  Fall  schon  einen  Nachteil  von  15000  M.  Der  am  schwersten
wiegende  sittliche  Schaden  aber  läßt  sich  in  Zahlen  überhaupt  nicht
ausdrücken.

In  diesem  Sinne  haben  die  deutschen  Blindenbildner,  getragen
von  der  Überzeugung,  daß  die  Blinden  ebenso  wie  die  Sehenden
Anspruch  auf  Bildung  erheben  dürfen,  auf  den  Kongressen  wiederholt
  ihre  Stimme  erhoben  und  zuletzt  1895  in  München  einmütig  beschlossen,
  allen  Staatsregierungen,  Provinzialverwaltungen  und  Uhnterrichtsbehörden
  folgende  Erklärung  nebst  eingehender  Begründung
zu  übermitteln:

„Es  ist  notwendig,  daß  erstens  in  allen  Staaten,  in  welchen
allgemeine  Schulpflicht  zu  Recht  besteht  und  für  Blinde  der  Anstalts-