400  Taubstummen-  und  Blindenunterricht.

zwang  nicht  schon  gilt,  die  bildungsfähigen  blinden  Kinder  vom
schulpflichtigen  Alter  an  zum  Besuche  von  Spezialanstalten  gesetzlich
verpflichtet  werden,  sofern  die  Eltern  nicht  nachweisen,  daß  das  betreffende
  Kind  privatim  eine  entsprechende  Ausbildung  erhält,  —
und  daß  zweitens  zur  Aufnahme  aller  bildungsfähigen  Blinden  solche
Anstalten  in  genügender  Zahl  und  Größe  und  in  zweckmäßiger  Ausstattung
  aus  öffentlichen  Mitteln  errichtet  und  unterhalten  werden.“

13.  Einführung  des  Anstaltszwanges.  Dieser  entscheidenden
Forderung  waren  das  Königreich  Sachsen  1873,  das  Großherzogtum
Sachsen  1874  durch  Einführung  des  Anstaltszwanges  schon
zuvorgekommen.  Das  Herzogtum  Braunschweig  ist  1894,  das  Grot3-herzogtum
  Baden  1902  gefolgt,  ohne  daß  sich  Schwierigkeiten  ergeben
  hätten.  Ja,  der  Anstaltszwang  ist  nicht  selten  zu  einem  Anstaltsdrang
  geworden.  Und  wenn  der  Anstaltsbesuch  an  den  meisten
Stellen  gesetzlich  auch  nur  auf  8  Jahre  ausgedehnt  ist,  so  haben  die
Angehörigen  die  Blinden  doch  in  der  Regel  auch  nach  der  Konfirmation
  noch  bis  zur  Vollendung  der  beruflichen  Ausbildung,  d.  h.  noch
weitere  4  Jahre,  in  der  Anstalt  gelassen.

Was  das  Königreich  Preußen  betrifft,  so  forderte  $  91  des
von  der  Königlichen  Staatsregierung  im  Jahre  1892  vorgelegten
Schulgesetzentwurfes  die  Unterbringung  aller  bildungsfähigen
blinden  Kinder  in  Blindenerziehungsanstalten  vom  6.  Lebensjahre  ab,
falls  für  deren  Unterricht  nicht  anderweitig  ausreichend  gesorgt  würde.
Ist  auch  die  Vorlage  aus  hier  nicht  zu  erörternden  Gründen  von  der
Regierung  zurückgezogen  worden,  so  beweist  ihre  Einbringung  doch,
daß  man  die  Einführung  des  Anstaltszwanges  für  Blinde  im  Schoße
der  Regierung  schon  1892  für  geboten  hielt.  Diese  Anschauung  hat
sich  seitdem  ohne  Frage  noch  befestigt  und  es  steht  zu  hoffen,  dafs
die  gesetzliche  Regelung  des  Anstaltsbesuches  Viersinniger  losgelöst
von  einem  allgemeinen  Volksschulgesetz  für  sich  erfolgt.

14.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  und  die  Fürsorgeerzichung.
  Schon  $  1666  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  dürfte  eine
genügende  Handhabe  bieten,  um  in  vielen  Fällen  arme  blinde  Kinder
auch  gegen  den  Willen  ihrer  Eltern  in  einer  geeigneten  Erziehungsanstalt
  unterzubringen,  da  sich  nur  zu  oft  nachweisen  läßt,  daß  das
geistige  und  leibliche  Wohl  derselben  durch  Vernachlässigung  seitens
der  Eltern  gefährdet  wird.

Diese  Auffassung  wird  weiter  gestützt  durch  die  besonderen  Gesetze
  über  die  Fürsorge-Erziehung  Minderjähriger.  So  heifit  es
in  S  I  des  Preußischen  Fürsorgegesetzes  vom  2.  Juli  1900:  „Ein  Minder-