Das  Blindenunterrichtswesen  im  Deutschen  Reich.  407

jähriger,  welcher  das  achtzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat
—  nach  unten  hin  zieht  das  Gesetz  keine  Altersgrenze  —,  kann  der
Fürsorgeerziehung  überwiesen  werden,  wenn  die  Voraussetzungen  der
Paragraphen  1666  und  1838  des  B.G.B.  vorliegen  und  die  Fürsorgeerziehung
  erforderlich  ist,  um  die  Verwahrlosung  des  Minderjährigen
zu  verhüten.‘

Darauf  bezieht  sich  folgende  erläuternde  Stelle  der  ministeriellen
Ausführungsbestimmungen  vom  18.  Dezember  1900:  „Da  unter  Verwahrlosung
  nicht  nur  die  sittliche,  sondern  auch  die  geistige  und  körperliche
  zu  verstehen  ist,  so  gehören  unter  No.  1  alle  die  Fälle,  in
denen  Eltern  ihre  Kinder  mißhandeln,  ihnen  die  körperliche  Pflege
versagen,  sie  zu  anstrengenden,  der  leiblichen  und  geistigen  Entwicklung
  schädlichen  Arbeiten  zwingen,  sie  in  einer  die  Zwecke  der  Schule
gefährdenden  Weise  vom  Schulbesuch  abhalten,  die  ihnen  gebotene
Gelegenheit  zur  Pflege  und  zum  Uhnterrichte  ihrer  nicht
vollsinnigen  Kinder  hartnäckig  zurückweisen.“  Endlich  enthält
  der  über  die  Beratung  des  Gesetzes  erstattete  Kommissionsbericht
des  Abgeordnetenhauses  die  Bemerkung:  „Auch  Idioten,  Blinde
und  Taubstumme  können  unter  Fürsorgeerziehung  gestellt  werden.“

15.  Kostenaufbringung.  Die  Aufbringung  der  Kosten
für  die  Ausbildung  der  Blinden  erfolgt  in  den  Bundesstaaten,  die  sich
des  Anstaltszwanges  schon  erfreuen,  in  der  Weise,  daß  der  betreffende
Staat  die  erforderlichen  Anstalten  einrichtet  und  unterhält,  allen  Zöglingen
  Unterricht,  Erziehung  und  Wohnung  gewährt  und  nur  das
billigst  berechnete  Verpflegungsgeld  von  den  unterhaltungspflichtigen
Angehörigen  und  im  Unvermögensfalle  von  den  Heimatgemeinden
oder  den  Landarmenverbänden  einzieht.  Für  Zöglinge  mit  fremder
Staatsangehörigkeit  wird  jedoch  ein  erhöhtes  Pensionsgeld  erhoben.

Auch  in  den  anderen  Teilen  des  Deutschen  Reiches,  obenan  in
Preußen,  wird  die  staatliche  Pflicht,  für  eine  vollgültige  Ausbildung
der  Blinden  finanziell  einzutreten,  mehr  und  mehr  anerkannt  und  betätig.
  Schon  durch  das  preußische  Gesetz  vom  8.  Juli  1875,
welches  die  Provinzialordnung  neu  regelte,  wurde  den  Provinzialverbänden
  im  ganzen  ein  Betrag  von  13440  000  M.  jährlich  aus  Staatsfonds
  zugewiesen  für  sieben  verschiedene  Zwecke,  unter  denen  auch
„die  Fürsorge  bezw.  Gewährung  von  Beihilfen  für  das  Taubstummenund
  Blindenwesen‘“  genannt  war.  Einen  Schritt  weiter  geht  das
preußische  Fürsorgegesetz  vom  11.  Juli  1891,  das  eine  Abänderung
  der  Paragraphen  31,  65  und  68  des  Bundesgesetzes  vom  8.  März
1871  bildet  (betr.  Ausführungsbestimmungen  über  den  Unterstützungs-