408  Taubstummen-  und  Blindenunterricht.

Wohnsitz).  Dies  Gesetz  bestimmt  kurz  folgendes:  „Die  Landarmenverbände
  sind  verpflichtet,  für  Bewahrung,  Kur  und  Pflege  der
hilfsbedürftigen  Geisteskranken,  Idioten,  Epileptischen,  Taubstummen,
  Blinden,  soweit  dieselben  der  Anstaltspflege  bedürfen,
  in  geeigneten  Anstalten  Fürsorge  zu  treffen.“

Diese  Vorschrift  macht  die  den  Provinzialverwaltungen  früher
zuerteilte  Befugnis  der  Blindenfürsorge  zu  einer  Verpflichtung.
die  jedoch  nur  denjenigen  Blinden  gegenüber  besteht,  die  einer  Anstaltspflege
  bedürftig  erscheinen.  In  diesem  Zusatze  liegt  für  die
Ausführung  eine  gewisse  Schwierigkeit,  weil  im  Gesetz  selbst  der
Begriff  der  Anstaltspflegebedürftigkeit  garnicht  erläutert  ist.  Nach
fachmännischem  Urteil  ist  wohl  jeder  unbemittelte,  unausgebildete
Blinde,  wenn  er  nicht  Schaden  leiden  soll,  einer  Anstaltspflege  bedürftig.
  Vom  Verwaltungsstandpunkt  aus  werden  jedoch,  entsprechend
einer  Entscheidung  des  Bundesamtes  für  das  Heimatswesen,  ‚wonach
Blindheit  allein  keinen  Anspruch  auf  Anstaltspflege  begründet,  nur
diejenigen  Blinden  als  anstaltspflegebedürftig  anerkannt,  die  abgesehen
von  ihrem  Ausbildungsbedürfnis  in  solcher  Verfassung  sind,  oder  in
solchen  Verhältnissen  leben,  daß  sie  daheim  der  nötigen  Bewahrung
und  Pflege  entbehren.  Selbstverständlich  sind  unter  solchen  Blinden
auch  viele,  die  nicht  bildungsfähig  erscheinen.  Solche  werden  auf  Provinzialkosten
  meistens  in  allgemeinen  Pflegeanstalten  oderSiechenhäusern
mit  Vollsinnigen  zusammen  untergebracht.  Begehrt  ein  bildungsfähiger
  pflegebedürftiger  Blinder  Aufnahme  in  eine  Blindenerziehungsanstalt,
  so  übernimmt  die  Provinz,  gleichviel  ob  er  ein  Kind  oder  ein
Erwachsener  ist,  die  Kosten  seiner  Ausbildung  und  Unterbringung.
Handelt  es  sich  dagegen  um  Blinde,  die  nur  ausbildungsbedürftig
sind,  dann  werden  die  Angehörigen  oder  Gemeinden  bei  Zahlungsfähigkeit
  zu  Beiträgen  herangezogen.

Endlich,  wird  ein  Blinder  auf  Grund  des  Fürsorgeerziehungsgesetzes
  vom  2.  Juli  1900  einer  Blindenanstalt  überwiesen,  so  kommt
bezüglich  Aufbringung  der  Mittel  $  15  dieses  Gesetzes  zur  Anwendung:
  „Die  Kosten  des  Unterhalts  und  der  Erziehung  tragen  in  allen
Fällen  die  Kommunalverbände.“  Allerdings  sind  letztere  nach  $  16
befugt,  die  Erstattung  eines  Drittels  der  Fürsorgeerziehungskosten  von
dem  Zögling  selbst  oder  von  dem  zu  seinem  Uhnterhalte  Verpflichteten
zu  fordern,  sofern  diese  hinreichend  bemittelt  sind;  zwei  Drittel  der
Aufwendungen  trägt  in  allen  solchen  Fällen  die  Staatskasse.

So  haben  nach  den  angeführten  drei  Gesetzen  von  1875,  1891
und  1900  in  Preußen  die  Provinzialverbände  schließlich  für  alle  un-