Das  Blindenunterrichtswesen  im  Deutschen  Reich.  409

bemittelten  Blinden  fürsorgend  einzutreten.  Die  Provinzen  sind  dieser
Aufgabe  in  rühmlichster  Weise  gerecht  geworden,  teils  durch  Gewährung
  fester  Zuschüsse  an  die  Privatanstalten  oder  durch  Einrichtung
  von  vielen  Freistellen,  teils  durch  Gründung  und  Erweiterung
eigener  Anstalten,  wie  auch  durch  Zahlung  von  Beihilfen  für  ausgebildete
  arbeitsschwache  Blinde.  —  Um  zu  verhindern,  daß  die  Geldopfer
  der  Provinz  ihren  Zweck  verfehlen,  fordern  einzelne  Provinzialverwaltungen
  von  den  gesetzlichen  Vertretern  der  Aufzunehmenden
die  schriftliche  Verpflichtung,  den  betreffenden  Blinden  so  lange  in
der  Anstalt  zu  lassen,  wie  es  der  Landeshauptmann  für  nötig  hält.

Ferner  unterhält  der  preußische  Staat  ohne  jede  rechtliche
Verpflichtung  die  Königliche  Blindenanstalt  in  Steglitz,  die  allein
bei  34  königlichen  Freistellen  (29  internen  und  5  externen)  aus  der
Staatskasse  einen  jährlichen  Zuschuß  von  rund  45000  M.  empfängt
und  für  ausländische  Zöglinge  keinen  höheren  Pensionssatz  berechnet
als  für  einheimische  (300  bis  600  M.).  —  Außerdem  findet  sich  im
Etat  des  preußischen  Unterrichtsministeriums  ein  Dispositionsfonds
zur  allgemeinen  Förderung  des  Taubstummen-  und  Blindenunterrichts

in  Höhe  von  30000  M.

Die  übrigen  Bundesstaaten  ohne  Blindenanstaltszwang  zeigen
gleichfalls,  wenn  auch  in  verschiedenem  Grade,  ihr  tatkräftiges  Interesse
  an  der  Förderung  der  Blindenbildung.  Das  Königreich  Bayern
besitzt  eine  staatliche  Zentral-Blindenanstalt  (in  München)  mit  einem
jährlichen  Staatszuschuß  von  29500  M.  Ebenso  unterhalten  die
Großherzogtümer  Hessen  und  Mecklenburg-Schwerin  und  die  freie
Stadt  Hamburg  je  eine  staatliche  Blindenanstal.  Und  auch  diejenigen
  deutschen  Staaten,  in  deren  Gebiet  sich  nur  Privatblindenanstalten
  befinden,  gewähren  letzteren  Beihilfen  aus  der  Staatskasse
oder  haben  Freistellen  gestiftet  und  lassen  eine  finanzielle  Beteiligung
der  Landarmenverwaltungen  erkennen.  Im  übrigen  werden  die
Kosten  von  Stiftungen,  Vereinen  und  Kongregationen  aufgebracht,
sodaß  fast  in  allen  Teilen  des  Reiches  blinde  Kinder  unvermögender
Eltern  freie  Aufnahme  und  Ausbildung  in  einer  Blindenanstalt  finden
können.  Welche  Bedeutung  dies  hat,  erhellt  aus  der  Tatsache,  dafs
in  Deutschland  etwa  97°/,  aller  jugendlichen  Blinden  unbemittelten
Familien  entstammen  —  ein  Beweis  dafür,  welchen  Einfluß  mangelhafte
  Pflege,  Aufsicht,  Wohnung  und  Ernährung  auf  die  Entstehung
der  Blindheit  ausüben.

Für  die  Zwecke  der  Blindenbildung  und  Blindenfürsorge  werden