410  Taubstummen-  und  Blindenunterricht.

nach  den  neuesten  Erhebungen  in  Deutschland  jährlich  im  ganzen
ungefähr  folgende  Summen  aufgebracht:

a)  Aus  öffentlichen  Mitteln  (Staats-,  Provinzial-  und  Gemeindefonds)

  .  .  .  »  2  2.  2..2..2.....1400000  M.
b)  Aus  Privatmitteln  von  Stiftungen  und
Vereinen  .  .  2.2...  2.1200  000  „,

Im  ganzen  2600  000  M.

16.  Staatliche  Aufsicht.  Die  deutschen  Blindenerziehungsanstalten,
  auch  die  privaten,  stehen  sämtlich  unter  staatlicher  Aufsicht.
  Die  Bestimmungen  über  Aufnahme  und  Entlassung,  die  Anstellung
  der  Vorsteher,  die  Lehrpläne  und  Hausordnungen  bedürfen
der  Genehmigung  der  zuständigen  Staatsbehörden.  Für  Preußen  ıst
die  Schulaufsicht  über  die  Blindenanstalten  durch  Kabinettsorder  vom
27.  Juli  1885  in  der  Provinzialinstanz  den  Königlichen  Provinzialschulkollegien
  zugeteilt,  in  zweiter  Instanz  dem  Unterrichtsminister.
Im  Königreich  Sachsen  ist  das  gesamte  Blindenwesen  dem  Ministerium
des  Innern  unterstellt.

17.  Einteilung  der  Blindenanstalten.  Die  im  deutschen
Reiche  vorhandenen  Anstalten  für  Blinde  sind  dreifacher  Art:

1.  Erziehungs-  und  Unterrichtsanstalten,  mit  Schul-  und
Gewerbeabteilungen  zur  Ausbildung  jugendlicher  Blinden  (von  5  bis
30  Jahren)  —  Blindenanstalten  im  engeren  Sinne  —.

2,  Erwerbsanstalten  für  ausgebildete  erwachsene  Blinde  —
‚Arbeits-  oder  Beschäftigungsanstalten  —  als  Externate  offene  Werkstätten,
  als  Internate  Blindenheime  genannt.

3.  Versorgungs-  und  Pflegeanstalten  für  erwerbsunfähige,
ältere  und  gebrechliche  Blinde,  als  Asyle,  Altenheime  oder  Feierabendhäuser
  bezeichnet.

(Die  Anstalten  unter  2  und  3  stehen  vornehmlich  im  Dienst  der
Fürsorge  für  ausgebildete  Blinde.)

Diese  verschiedenen  Anstalten  sind  teils  äußerlich  und  innerlich
voneinander  getrennt,  teils  wieder  organisch  und  selbst  räumlich  und
wirtschaftlich  eng  miteinander,  an  einzelnen  Stellen  sogar  mit  Anstalten
  für  andere  Gebrechliche  verbunden.  Deshalb  ist  es  in
manchen  Fällen  selbst  für  den  Fachmann  schwierig,  sie  gegeneinander
  scharf  abzugrenzen,  zumal  in  der  Bezeichnungsweise  noch  keine
volle  Übereinstimmung  erzielt  ist.  Daraus  erklären  sich  die  Schwankungen
  und  Abweichungen  in  den  Angaben  über  die  Zahl  der
Blindenanstalten,  der  in  ihnen  untergebrachten  Zöglinge  oder  Pfleg-