Das  Blindenunterrichtswesen  im  Deutschen  Reich.  417

bei  weiterer  Anstrengung  der  Augen  Gefahr  laufen,  die  Sehkraft
gänzlich  einzubüßen.  In  jedem  Falle  aber  muß  der  Aufzunehmende
abgesehen  von  seiner  Blindheit  oder  Schwachsichtigkeit  gesund  und
bildungsfähig  sein.  Doch  werden  auch  schwachsinnige  Blinde,  wenn
sie  nicht  völlig  bildungsunfähig  sind,  von  einigen  Anstalten,  die  entsprechende
  Hilfsklassen  besitzen,  wie  z.  B.  Steglitz,  Halle-Barby,
Dresden-Königswartha,  Breslau,  zugelassen.

Das  Schul-  und  Pflegegeld,  zu  dem  an  manchen  Stellen
noch  die  Bekleidungskosten  hinzukommen,  bewegt  sich  zwischen  %
und  600  M.  jährlich;  jedoch  sind  vielfach  etatsmäßige  und  Stiftungs-Freistellen
  für  Bedürftige  vorhanden.  Im  übrigen  übernehmen  bei
Zahlungsunfähigkeit,  wie  oben  dargelegt  worden,  die  Gremeindeverbände
  ganz  oder  teilweise  die  Kosten.

Die  beregten  Vergünstigungen  gewähren  die  Anstalten  jedoch
ausschließlich  den  Blinden  ihres  Bezirkes  oder  Landes;  andere  werden
nur  ausnahmsweise  und  mit  Vorbehalt  aufgenommen  und  müssen  ein
erhöhtes  Pensionsgeld  zahlen.  Die  einzige  Anstalt,  die  anders  verfährt,
  ist  die  Königlich  preußische  Blindenanstalt  in  Steglitz.  Wenn
diese  ihre  Zöglinge  auch  größtenteils  aus  der  Provinz  Brandenburg
erhält,  so  öffnet  sie  ihre  Tür  doch  Blinden  aus  allen  preußischen
Provinzen  und  allen  deutschen  Staaten  zu  den  gleichen  Zahlungsbedingungen,
  ja  in  besonderen  Fällen  auch  Christen  aus  außereuropäischen
  Ländern.  Gegenwärtig  zählt  zu  ihren  Zöglingen  u.  a.
ein  armenischer  Waisenknabe  aus  Persien,  und  demnächst  wird  cin
erwachsener  Blinder  aus  Syrien  und  ein  jugendlicher  Blinder  aus
Paraguay  Aufnahme  finden.

Die  wichtigste  Aufnahmebedingung  betrifft  das  Alter  der  Eintretenden.
  Früher  hielt  man  allgemein  das  9.  bis  12.  Lebensjahr
für  die  geeignetste  Aufnahmezeit  und  hatte  für  Spät-Erblindete  überhaupt
  keinen  Raum;  wies  man  doch  solche,  die  älter  als  15  Jahre
waren,  in  der  Regel  schon  zurück.  Die  Beobachtung  aber,  daß  die
Bildungsfähigkeit  des  Blinden  weit  früher  beginnt  und  häufig  durch
häusliche  Vernachlässigung  oder  Verzärtelung,  durch  Mangel  an
körperlicher  Bewegung  und  geistiger  Anregung  bereits  in  frühester
Kindheit  beeinträchtigt  und  bedroht  wird,  hat  dazu  geführt,  die  Kinder
schon  im  Alter  von  8  oder  7  Jahren  aufzunehmen  und  für  die  jüngeren
Blinden  vom  5.  bis  9.  Lebensjahre  besondere  Abteilungen  oder  eigene
Anstalten  unter  dem  Namen  Vorschulen  ins  Leben  zu  rufen,  die  ın
mancher  Beziehung  den  Kindergärten  und  Kinderbewahranstalten  für
vollsinnige  Kinder  zu  vergleichen  sind.  Solche  Blindenvorschulen  be-Das

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