Ergänzungen  und  Erweiterungen  des  Unterrichts  der  Volksschule.  11

der  Schule  spenden*),  so  kann  wohl  die  Schule  der  frohen  Hoffnung
leben,  daß  ihr  Tun  an  den  Schwachsinnigen  nicht  ein  verlorenes  ist,
sondern  daß  sie  durch  ihr  Mühen  ihren  Pflegebefohlenen  und  damit
der  menschlichen  Gesellschaft  und  dem  Staate  nützt.“

Die  Aufnahme  der  Kinder  in  die  Hilfsschule  erfolgt  in  Deutschland
  im  allgemeinen  erst  nach  zweijährigem  vergeblichen  Besuch
der  Volksschule;  der  Überweisung  geht  eine  sorgsame  Prüfung  durch
sachkundige  Pädagogen  sowie  meist  eine  Untersuchung  durch  den
Schularzt  vorher.  Die  Dauer  des  Besuches  der  Hilfsschule  umfaßt
gewöhnlich  6  Jahre,  doch  ist  die  Schulpflicht  dieser  geistig  minderwertigen
  Kinder  in  den  meisten  deutschen  Staaten  gesetzlich  noch
nicht  geregelt.  Die  Schaffung  einer  solchen  gesetzlichen  Grundlage
und  besonders  eine  Ausdehnung  der  Schulpflicht  für  diese  Kinder
bis  zum  vollendeten.  16.  Jahre  würde  einen  wichtigen  Fortschritt  auf
diesem  Sondergebiet  der  Jugenderziehung  bedeuten.

Es  ist  an  verschiedenen  Orten,  besonders  in  den  ersten  Jahrzehnten
  des  Bestehens  der  Hilfsschulen,  ehe  man  noch  den  besonderen
körperlichen  und  psychischen  Zustand  der  schwachsinnigen  Kinder
ganz  verstehen  gelernt  hatte,  nicht  selten  der  Versuch  gemacht
worden,  Schüler  und  Schülerinnen  der  Hilfsschulen  nach  kürzerem
oder  längerem  erfolgreichen  Besuche  der  Sonderanstalten  dem  normalen
  Unterricht  in  der  Volksschule  wieder  zuzuweisen.  Die  Wirkung
dieser  Maßregel  war  in  der  überwiegenden  Mehrzahl  der  Fälle  ein
schneller  Rückgang  der  Leistungen  der  Kinder  in  dem  für  sie  ungeeigneten
  Element.

Vielfach  verbietet  auch  schon  die  Rücksicht  auf  das  Lebensalter
und  die  notwendige  Vorbereitung  der  schwachen  Kinder  für  das  Erwerbsleben
  eine  Überweisung  derselben  in  die  unteren  Volksschulklassen,
  welche  bei  ihrem  Bestande  von  8  und  9jährigen  Kindern
ganz  andere  Bildungs-  und  Erziehungsziele  verfolgen  müssen.  Das
preußische  Unterrichtsministerrium,  welches  in  dem  letzten  Jahrzehnt
den  Hilfsschulen  ganz  besonderes  Wohlwollen  und  Interesse  zugewendet
  hat,  äußert  sich  in  einem  Ministerialerlaß  vom  6.  April  1901
zu  dieser  Frage  folgendermaßen:

„Inbetreff'  der  Rückversetzung  einzelner  Kinder  aus  der  Hilfsklasse
  in  die  Volksschule  wird  offenbar  nicht  überall  dasselbe  Ver-——



*)  Öffentliche  Prüfungen  hat  die  Schule  nicht;  aber  es  wird  den  Eltern  gestattet,
alljährlich  einmal  an  einem  von  der  Schule  bestimmten  Tage  (letzte  Schulwoche  vor  Ostern)
dem  Unterrichte  beizuwohnen.  Die  Eltern  machen  von  dieser  Erlaubnis  regen  Gebrauch.