18  Wohlfahrtseinrichtungen.

Behandlung  der  einzelnen  möglich  ist,  so  wird  man  doch  darauf
denken  müssen,  durch  Einrichtung  größerer  Organismen,  eigentlicher
Schulen  für  Schwerhörige,  die  Vereinigung  von  Gruppen  gleichartiger
Schüler  zu  ermöglichen  und  so  die  Arbeit  des  Lehrers  zu  erleichtern
und  seinen  Erfolg  zu  erhöhen.

d)  Ein  gesonderter  Klassenunterricht  im  Anschluß  an  die
Volksschule  für  hochgradig  schwach-  und  kurzsichtige  Kinder
existiert,  soweit  es  dem  Verfasser  bekannt  geworden  ist,  noch  nicht
in  Deutschland.  Man  berücksichtigt  diese  Schüler  meist  im  Unterricht,
  indem  man  ihnen,  wie  den  Schwerhörigen,  Plätze  auf  den
vordersten  Bänken  anweist  oder  Brillen  anfertigen  läßt.  Einige  erhalten
  (beispielsweise  in  Berlin),  wie  Krüppel  und  bettlägerig  Kranke,
wohl  auch  Privatunterricht  auf  Kosten  der  Gemeinde  in  ihrer  Wohnung,
andere  werden  den  Blindenanstalten  überwiesen  und  dort  zu  besonderen
  Klassen  vereinigt.  Eine  ausreichende  Fürsorge  für  die
Bildung  dieser  Kategorie  von  bedauernswerten  Kindern  wird  eine
Aufgabe  der  Zukunft  sein.

e)  Die  Krüppel  und  solche  Kinder,  welche  infolge  irgend  eines
chronischen  Leidens  an  dem  Klassenunterricht  der  Volksschule  nicht
teilnehmen  können,  erhalten  in  einigen  Städten,  wofern  die  Eltern
zur  Tragung  der  Kosten  außer  stande  sind,  aus  Gemeindemitteln
Privatunterricht  durch  geeignete  Volksschullehrer.  In  Berlin,  das  für
das  Jahr  1904  die  Summe  von  20000  M.  für  diesen  Zweck  in  den
Etat  gestellt  hat,  erhalten  diese  Kinder  wöchentlich  4  Lektionen,  die
meist  im  Elternhause,  oft  am  Krankenbette  des  Kindes,  erteilt  werden.
Das  Honorar  für  diesen  Unterricht  beträgt  1,50  M.  pro  Stunde.  Die
meisten  Krüppel  werden  allerdings  in  geschlossenen  Erziehungsanstalten
  untergebracht.

f)  Besondere  Schulen  oder  Klassen  für  sittlich  gefährdete
oder  verwahrloste  Kinder  sind  in  Deutschland,  wenn  man  von
geschlossenen  Erziehungshäusern  absieht,  nicht  eingeführt;  Hamburg
allein,  soweit  es  dem  Verfasser  bekannt  geworden  ist,  kennt  das
Institut  der  Strafschule.  Der  Jahresbericht  der  Oberschulbehörde
von  1901/02  sagt  über  den  Zweck  der  Einrichtung  folgendes:

„Die  Strafschule  nimmt,  meistens  aus  den  öffentlichen  Volksschulen,
  solche  Kinder  auf,  bei  denen  die  gewöhnlichen  Schulstrafen
zur  Herbeiführung  der  Besserung  nicht  ausreichen.  Schulentlaufen,
dauernde  Uhnreinlichkeit,  nächtliches  Umhertreiben,  Diebereien,  rohes,
unsittliches  Betragen  bilden  den  Grund  der  Verurteilung.  Die  jedesmalige
  Strafzeit  beträgt  8  Tage  bis  höchstens  8  Wochen.  Die  Zahl