Hygienische  Wohlfahrtseinrichtungen.  63

Auch  das  kollegiale  Verhältnis  mit  den  praktischen  Ärzten  ist
durch  die  Schaffung  des  Schularztes  nicht  getrübt  worden,  da  durch
die  Bestimmung  der  Dienstordnung,  nach  welcher  die  ärztliche  Behandlung
  erkrankter  Schulkinder  nicht  Sache  des  Schularztes  ist,  den
Eingriffen  in  die  hausärztliche  Praxis  und  in  den  Krankenkreis  der
anderen  Ärzte  gesteuert  worden  ist.“

Die  Ministerial-Kommissare  faßten  ihr  Urteil  über  die  Schularzteinrichtung
  in  Wiesbaden  dahin  zusammen:

„Die  bisherigen  Erfahrungen  haben  bewiesen,  daß  die  Anstellung
von  Schulärzten  für  Volks-  und  Mittelschulen  einen  nicht  zu  unterschätzenden
  Nutzen  für  die  Schule  und  die  Schüler  bietet,  daß  dieselbe
  mit  den  Schulzwecken  wohl  vereinbar  und  unter  gleichen  oder
ähnlichen  Verhältnissen  wie  in  Wiesbaden  ohne  größere  Schwierigkeiten
  praktisch  durchführbar  ist.  Insbesondere  ist  nach  dieser  Untersuchung
  hervorzuheben,  daß  die  bekannten  gegen  den  Schularzt  erhobenen
  Bedenken,  die  man  auch  in  Wiesbaden  gehegt  hatte,  durch
die  Erfahrung  nicht  bestätigt  worden  sind.

Es  ist  daher  nur  zu  wünschen,  daß  das  dankenswerte  Vorgehen
der  städtischen  Behörden  in  Wiesbaden  zahlreiche  Nachahmung
finden,  und  daß  damit  die  fortschreitende  Entwicklung  unseres
preußischen  Schulwesens  auf  diesem  für  die  Volksgesundheit  so
wichtigen  Gebiete  der  Schularzteinrichtung  endgültig  gesichert  werden
möge.“

Über  die  Pflichten  der  Schulärzte  gibt  die  Dienstordnung  für
Schulärzte  an  den  städtischen  Volks-  und  Mittelschulen  in  Wiesbaden
Auskunft.  Da  dieselbe  einer  großen  Anzahl  von  anderen  deutschen
Städten  als  Vorbild  gedient  hat,  so  möge  sie  hier  unverkürzt  zum
Abdruck  gelangen:

„Die  Schulärzte  haben  die  Aufgabe,  den  Gesundheitszustand
der  ihnen  zugewiesenen  Schüler  zu  überwachen  und  bei  der  ärztlichen
Revision  der  zur  Schule  gehörenden  Räumlichkeiten  und  Einrichtungen
mitzuwirken,  und  sind  demgemäß  verpflichtet,  alle  in  diese  Aufgabe
fallenden  Aufträge  des  Magistrats  auszuführen.

Insbesondere  gelten  hierbei  die  nachfolgenden  Vorschriften:

1.  Die  Schulärzte  haben  die  neueintretenden  Schüler  genau  auf
ihre  Körperbeschaffenheit  und  ihren  Gesundheitszustand  zu  untersuchen,
  um  festzustellen,  ob  sie  einer  dauernden  ärztlichen  Überwachung
  oder  besonderen  Berücksichtigung  beim  Schulunterricht
(z.  B.  Ausschließung  vom  Unterricht  in  einzelnen  Fächern,  wie  Turnen
und  Gesang,  oder  Beschränkung  in  der  Teilnahme  am  Unterricht,