Hygienische  Wohlfahrtseinrichtungen.  65

jahres  besucht  werden.  Bei  diesen  Besuchen  werden  sämtliche
Kinder  einer  äußeren  Revision  unterzogen;  bei  besonderen,  zu  sofortiger
  Besprechung  geeigneten  Beobachtungen  wird  von  dem
Lehrer  Auskunft  gefordert  und  ihm  solche  auf  Verlangen  erteilt.

Erscheinen  hierbei  einzelne  Kinder  einer  genaueren  Uhntersuchung
  bedürftig,  so  ist  diese  nachher  in  dem  ärztlichen  Sprechzimmer
  vorzunehmen.

Gleichzeitig  dienen  diese  Besuche  auch  zur  Revision  der  Schullokalitäten
  und  deren  Einrichtung  sowie  zur  Kontrolle  über  Ventilation,
  Heizung,  körperliche  Haltung  der  Schulkinder  usw.

Aus  pädagogischen  Rücksichten  wird  vom  Ärzte  erwartet,  daß
er  hierbei  jedes  Bloßstellen  eines  Lehrers  vor  seiner  Klasse  in  taktvoller
  Weise  vermeidet.

In  der  zweiten  Hälfte  der  Sprechstunde  sind  etwa  erforderliche
genauere  Untersuchungen  vorzunehmen.

Auch  sind  hierbei  Kinder  aus  anderen,  an  dem  Tage  nicht
besuchten  Klassen  dem  Arzte  zuzuführen,  letztere  jedoch  nur  in
wirklich  dringenden  Fällen,  besonders  bei  Verdacht  auf  ansteckende
Erkrankungen.

Die  Gesundheitsscheine  sämtlicher  zur  Untersuchung  kommenden
Kinder  sind  von  dem  Klassenlehrer  dem  Arzte  vorzulegen  bezw.  zu
übersenden.  Der  betreffende  Klassenlehrer  hat,  wenn  irgend  angängig,
  bei  der  ärztlichen  Untersuchung  zugegen  zu  sein.  Für  Benachrichtigung
  der  übrigen  Klassen  und  Zuführung  der  betreffenden
Kinder  zu  sorgen,  ist  Sache  des  Schulleiters,  und  geschieht  ersteres
am  besten  durch  einen  am  Tage  vorher  in  sämtlichen  Klassen  zirkulierenden
  Laufzettel,  auf  welchem  die  einzelnen  Lehrer  bemerken,
ob  und  wieviele  Kinder  einer  ärztlichen  Untersuchung  bedürfen.

Die  ärztliche  Behandlung  erkrankter  Schulkinder  ist  nicht  Sache
des  Schularztes.  Erscheint  eine  solche  notwendig,  so  sind  die  betreffenden
  Eltern  hiervon  zu  benachrichtigen.  Denselben  bleibt  die  Wahl
des  Arztes  überlassen,  doch  dürfte  sich  der  Hinweis  auf  erforderliche
spezialistische  Behandlung  in  geeigneten  Fällen  (Augen,  Hals,  Nase
usw.)  empfehlen.  Bei  älteren  Kindern  kann  dies  mündlich  geschehen.

Bei  Erfolglosigkeit  einer  derartigen  Ermahnung  sowie  bei
jüngeren  Kindern  sind  die  betreffenden  gedruckten  „Mitteilungen“
auszufüllen.

Es  hat  dies  jedoch  nur  bei  ernsten,  wichtigen  Erkrankungen  zu
geschehen,  wo  das  Interesse  des  Kindes  oder  der  Schule  ein  energisches
  Vorgehen  erfordert.

wg

Das  Unterrichtswesen  im  Deutschen  Reich.  I.  Anhang,