66  Wohlfahrtseinrichtungen.

Bei  Ausfüllung  der  betreffenden  Formulare  ist  jede  Härte  und
Schroffheit  des  Ausdruckes  zu  vermeiden.

Die  Zusendung  der  Formulare  an  die  betreffenden  Eltern  ist
Sache  des  Schulleiters.

3.  Die  Gesundheitsscheine  sind  in  den  betreffenden  Klassen
in  einem  dauerhaften  Umschlage  aufzubewahren  und  bleiben,  solange
  sie  nicht  von  dem  Schulinspektor  eingefordert  werden,  in  der
Schule.

Die  Scheine  mit  dem  Vermerk  ‚Ärztliche  Kontrolle“  sind  dem
Arzte  bei  jedem  Besuche  in  der  Klasse  vorzulegen.  Tritt  ein  Kind
in  eine  andere  Schule  über,  so  ist  scin  Gesundheitsschein  dahin  durch
den  Schulleiter  zu  übersenden.

4.  Die  Schulärzte  haben  auf  Antrag  des  Schulleiters  einzelne
Kinder  in  ihrer  Wohnung  zu  untersuchen,  um,  falls  die  Eltern  kein
anderweites,  genügendes  ärztliches  Zeugnis  beibringen,  festzustellen,
ob  Schulversäumnis  gerechtfertigt  ist.

5.  Die  Schulärzte  haben  mindestens  einmal  im  Sommer,  einmal
  im  Winter  die  Schullokalitäten  und  deren  Einrichtungen  zu  revidieren.
  Die  hierbei  wie  bei  den  sonstigen  Besuchen  gelegentlich  gemachten
  Beobachtungen  über  die  Beschaffenheit  der  zu  überwachenden
Gegenstände  sowie  über  Handhabung  der  Reinigung,  Lüftung,
Heizung  und  Beleuchtung  und  die  etwa  an  diese  Beobachtungen
sich  anschließenden  Vorschläge  sind  von  den  Schulärzten  in  das
für  diesen  Zweck  bei  dem  Schulleiter  aufliegende  Buch  einzutragen.

6.  Ein  Recht  zu  selbständigen  Anweisungen  an  die  Schulleiter
und  Lchrer  sowie  an  die  Pedellen  und  sonstigen  Schulbediensteten
steht  den  Schulärzten  nicht  zu.  Glauben  sie,  daß  den  von  ihnen  inbezug
  auf  die  Behandlung  der  Kinder  oder  die  Hygiene  der  Lokalitäten
  gemachten  Vorschlägen  nicht  in  genügender  Weise  Rechnung
getragen  wird,  so  lassen  sie  ihre  bezüglichen  Beschwerden  durch
ihren  Vertreter  in  der  Schulhygiene-Kommission  zum  Vortrag  bringen.

In  dringlichen  Fällen  machen  sie  daneben  Anzeige  bei  dem
städtischen  Schulinspektor  und  eventuell  bei  dem  Königlichen  Kreisphysikus.


7.  Behufs  Erreichung  eines  möglichst  zweckmäßigen,  gleichartirren
  Vorgehens  wird  der  Vertreter  der  Schulärzte  in  der  Schulhygiene-Kommission
  seine  Kollegen  zu  gemeinsamen  Besprechungen
versammeln,  zu  welchen  der  Königliche  Kreisphysikus  insbesondere
dann  einzuladen  ist,  wenn  es  sich  um  die  gesundheitlichen  Verhältnisse
  der  I.okalitäten  handelt.  Im  Winter  werden  die  Schulärzte