Hygienische  Wohlfahrtseinrichtungen.  67

in  den  Lehrerversammlungen  kurze  Vorträge  über  die  wichtigsten
Fragen  der  Schulhygiene  halten.

8.  Die  Schulärzte  haben  bis  spätestens  15.  Mai  über  ihre  Tätigkeit
  in  dem  abgelaufenen  Schuljahre  einen  schriftlichen  Bericht  dem
ältesten  Schularzte  einzureichen.

Der  letztere  hat  diese  Einzelberichte  mit  einem  kurzen,  übersichtlichen
  Gesamtbericht  bis  spätestens  1.  Juni  dem  Magistrat  vorzulegen.
  Bei  der  Aufstellung  der  Berichte  sind  etwa  folgende  7  Punkte
zu  berücksichtigen:

a)  Tabellarische,  ziffernmäßige  Zusammenstellung  der  Resultate
bei  den  Aufnahmeuntersuchungen.

b)  Zahl  der  abgehaltenen  Sprechstunden  bezw.  ärztlichen  Besuche
der  Klassen.

c}  Anzahl  und  Art  der  wichtigeren  Erkrankungsfälle,  die  in  den
Sprechstunden  zur  Untersuchung  gekommen  sind.

d)  Etwa  erfolgte  besondere  ärztliche  Anordnungen  (Beschränkung
der  Unterrichtsstunden,  des  Turnens  usw.).

e)  Anzahl  der  an  die  Eltern  gesandten  schriftlichen  „Mitteilungen“
und  deren  Erfolg.

f)  Anzahl  der  unter  „ärztlicher  Kontrolle“  stehenden  Schulkinder.


a)  Summarische  Angabe  über  die  in  das  Hygienebuch  eingetragenen
  Beanstandungen  bezüglich  Lokalitäten  usw.

).  Will  ein  Schularzt  außerhalb  der  Zeit  der  Schulferien  auf
länger  als  eine  Woche  die  Stadt  verlassen,  so  hat  er  den  Magistrat
rechtzeitig  hiervon  zu  benachrichtigen  und  für  kostenlose  geeignete
Vertretung  zu  sorgen.

10.  Für  ihre  Mühewaltung  erhalten  die  Schulärzte  aus  der  Stadtkasse
  ein  in  vierteljährlichen  Raten  postnumerando  zahlbarcs  Jahres-Honorar.


11.  Der  Magistrat  kann  bei  nachgewiesener  Dienstvernachlässigung
jederzeit  die  Entlassung  des  Schularztes  verfügen.  Im  übrigen  kann
seitens  des  Schularztes  sowie  seitens  des  Magistrats  der  Dienstvertrag
  nur  nach  vorausgegangener  vierteljährlicher  Kündirung  aufeehoben
  werden.

I2.  Der  Magistrat  behält  sich  vor,  diese  Dienstordnung  abzuändern
  oder  zu  erweitern.

Wiesbaden,  den  25.  Juni  1898.

Der  Magistrat.“

Dr

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