Schulsparkassen.  123

Mark  Brandenburg,  großes  Verdienst  erworben.  Im  Kampfe  gegen
die  in  seiner  früheren  Gemeinde  herrschende  Trunksucht  griff  er  zu
dem  Mittel  der  Gründung  von  Sparkassen,  und  bei  dieser  Gelegenheit
  erwiesen  sich  die  Sparkassen  für  die  Schuljugend  als  ganz  besonders
  lebensfähig.  Die  erste  Kasse  dieser  Art  wurde  schon  1867
von  ihm  geschaffen,  und  als  es  ihm  im  Jahre  1880  gelang,  in  Glogau
den  Verein  für  Jugendsparkassen  in  Deutschland  ins  Leben  zu  rufen,
fand  diese  Wohlfahrtseinrichtung  bald  weiteste  Verbreitung.

Die  Schulsparkassen  werden  in  allen  Kulturländern  in  ihrer  erziehlichen
  Bedeutung  so  allgemein  und  offenkundig  anerkannt,  daß
eine  Darlegung  der  Gründe,  welche  sie  auch  in  Deutschland  zur  Einführung
  empfehlen,  hier  nicht  gegeben  zu  werden  braucht.  Sie  haben
sich  in  den  letzten  Dezennien  in  großem  Umfange  vermehrt  und
wachsen  in  ihrer  Zahl,  in  der  Zahl  der  Sparer,  in  der  Höhe  der  Einlagen
  und  der  ausgezahlten  Beträge  von  Jahr  zu  Jahr.  Diesen  erfreulichen
  Aufschwung  verdanken  sie  weniger  der  Förderung  durch
die  Behörden  und  der  Sympathie  der  Lehrer,  als  dem  Umstande,  daß
sie  einem  tatsächlich  vorhandenen  Bedürfnis  des  Volkes  entsprechen.
Das  Sparkassenwesen  ist  Gegenstand  der  Landesgesetzgebung  in
Deutschland,  aber  nur  in  Braunschweig  sind  sie  wirklich  durch  ein
Gesetz  vom  19.  Februar  1895  geregelt.  Zur  Ausführung  dieses  Gesetzes
  erging  ein  Staats-Ministerial-Erlaß  vom  5.  März  10.

Andere  Staats-Regierungen  haben  die  Sache  auf  dem  Verwaltungswege
  angeregt  und  organisiert.  So  setzt  beispielsweise  die
Regierung  zu  Breslau  durch  Verfügung  vom  20.  November  1880  die
erforderlichen  Voraussetzungen  und  Kautelen  für  die  Einrichtungen
von  Schulsparkassen  durch  die  Volksschullehrer  fest.  Es  heißt  daselbst:

„Um  den  Sinn  für  Sparsamkeit  zu  pflegen  und  denselben  insbesondere
  schon  bei  der  Jugend  anzuregen,  wollen  wir  in  den
Schulen  die  Einrichtung  von  Sammelkassen,  d.  h.  Sammelstellen  für
die  öffentlichen,  von  Kreisen  oder  Kommunen  begründeten  und  verwalteten
  Sparkassen  unter  folgenden  Bedingungen  gestatten:

1.  Jeder  Lehrer,  welcher  eine  Sammelkasse  für  seine  Schule  oder
Klasse  einrichtet,  ist  verpflichtet,  über  die  Verwaltung  derselben
Rechnung  zu  führen  und  insbesondere  jeden  einzelnen  eingezahlten
Betrag  sowohl  in  den  den  Kindern  einzuhändigenden  Sammelbogen
  (Einlagebogen,  Sparschein)  als  in  sein  Journal  einzutragen.

2.  Die  von  dem  Lehrer  gesammelten  Spareinlagen  der  Schulkinder
  sind  in  der  nächsten  öffentlichen  Sparkasse  in  folgender  Weise
zinsbar  anzulegen: