124  Wohlfahrtseinrichtungen.

a)  Sobald  das  Guthaben  eines  Kindes  die  Höhe  der  Minimaleinlagen
  bei  der  betreffenden  Sparkasse  erreicht  hat,  ist  dasselbe
  bei  dieser  mittels  eines  auf  den  Namen  des  Kindes
lautenden  Sparbuchs  anzulegen.  Auf  dieses  Sparbuch  sind
auch  alle  weiteren  Ersparnisse  des  Kindes,  sobald  sie  die  zur
Annahme  nötige  Höhe  erreicht  haben,  einzuzahlen.

b)  Diejenigen  Spareinlagen,  welche  wegen  ihrer  zu  geringen
Höhe  noch  nicht  nach  a)  auf  den  Namen  der  einzelnen
Kinder  bei  der  öffentlichen  Sparkasse  eingezahlt  werden
können,  sind  bei  derselben  auf  ein  auf  den  Namen  der  betreffenden
  Schule  bezw.  Klasse  lautendes  Sparbuch  (Sammıelsparbuch)
  einzuzahlen.

c)  Die  Einzahlungen  bei  der  Sparkasse  müssen  in  möglichst
kurzen  Fristen  bewirkt  werden.

3.  Die  durch  Verwaltung  der  Sammelkasse  erwachsenden  Geschäfte
  sind  außerhalb  der  Unterrichtszeit  und  nach  einem  bestimmten,
von  dem  Lokalschulinspektor  zu  genehmigenden  Plane  vorzunehmen;
sie  unterliegen  der  Kontrolle  der  Schulaufsichtsorgane,  insbesondere
des  Lokalschulinspektors,  welcher  auch  über  die  aus  der  Anlegung
der  Ersparnisse  nach  2b  erzielten  Zinsgewinne,  aus  denen  zunächst
die  erwachsenen  baren  Auslagen  zu  bestreiten  sein  werden,  Verfügung
zu  treffen  berechtigt  ist.“

Die  Lehrerschaft  stand  bis  vor  kurzem  den  Schulsparkassen  nicht
besonders  freundlich  gegenüber  und  hat  sich  auf  Versammlungen  in
Breslau,  Leipzig,  Berlin,  Hannover  und  Cassel  nicht  selten  mit  einiger
Schärfe  gegen  dieselben  ausgesprochen.  Der  Berliner  Bezirksverband
des  deutschen  Lehrervereins  gab  im  Winter  1881  folgenden  von
Heinrich  Schröer  aufgestellten  Thesen  seine  Zustimmung:

„1.  Es  spricht  kein  zwingender  pädagogischer  Grund  für  Einführung
  von  Schulsparkassen,  da  die  Schule  eine  hinreichende  Zahl
von  Mitteln  zur  Erweckung  des  Sparsinnes  besitzt.

2.  Die  Einrichtung  von  Schulsparkassen  schließt  einen  weiteren
Schritt  zur  Verschiebung  des  Schwerpunktes  der  Erziehung  (aus  der
Familie  nach  der  Schule  hin)  in  sich.

3.  Dem  Kinde  fehlt  die  Vorbedingung  für  das  rechte,  verständige
  Geldsparen,  d.  i.  das  Verständnis  des  Wertes  von  Geld  und
Arbeit  in  ihrer  Wechselbeziehung.

4.  Die  Schule  hat  keine  Zeit  für  eine  solche,  nur  dem  einseitigen
Interesse  dienende  Einrichtung.