Organisation  der  technischen  }lochschulen  im  allgemeinen.  33

Die  Untcerrichtshonorare  bewegen  sich  für  die  Vorlesungen
zwischen  2,50  M.  und  4  M.  pro  Semester  und  Wochenstunde,  für
die  Übungen  zwischen  2  M.  und  3  M.  pro  Semester  und  Wochenstunde
  für  ordentliche  Studierende,  welche  Reichsangehörige  sind.
An  einzelnen  Hlochschulen  sind  für  die  Ausländer  höhere  Kollegiengeldsätze
  eingeführt,  an  einzelnen  haben  die  Hospitanten  höhere  Beträge
  zu  entrichten,  so  daß  hier  die  Sätze  bis  zu  GM.  für  die  Vorlesungsstunde,
  bis  zu5  M.  für  die  Übungsstunde  als  Maximum  ansteigen.
  Fbenso  sind  die  beim  Eintritt  in  die  Hochschule  zu  entrichtenden
  Aufnahmegebühren  vielfach  für  In-  und  Ausländer  verschieden
  angesetzt.  Sie  betragen  zwischen  10  und  3UV  M.  für  Reichsdeutsche,
  bis  zu  40  M.  für  Ausländer.  Das  Unterrichtshonorar  für
die  Praktika  in  den  physikalischen,  chemischen,  maschinentechnischen
und  elektrotechnischen  Laboratorien  ist  an  der  Mchrzahl  der  Hochschulen
  nach  einem  bestimmten  Satzce  im  ganzen  festgesetzt.

Der  Erlaß  der  Kollegiengelder  kann  für  Inländer  erfolren
in  der  Regel  nach  cinem  von  dem  betreffenden  Staatsministerium
festgesetzten  Prozentsatz  der  Gesamtzahl  der  Studierenden  (meist
4—50/,).  In  München  sind  sämtliche  Studierende  zahlungspflichtig;
ces  wird  aber  der  vierte  Teil  aller  Kollegiengelder  in  jedem  Semester
zu  „Schulstipendien“  verwendet,  welche  im  Mindestbetrag  eben  den
Ersatz  der  Kollegiengelder  ausmachen,  während  bei  sehr  guter  Qualihkation
  darüber  hinaus  noch  ein  kleiner  Zuschuß  aus  jenem  Vierteil
gewährt  werden  kann.

Die  Kollegiengelder  kommen  nur  an  einigen  Hochschulen  im
Gesamtbetrage  (abgeschen  von  den  durch  Kollegiengelderlaß'  bezw.
durch  Stipendienanteile,  wie  bei  München,  veranlaßten  Abzügen),  in
gleicher  Weise  wie  an  den  Universitäten,  den  betreffenden  Dozenten
zu.  Bei  den  anderen  erhält  der  Dozent  nur  einen  Teil  derselben,
bis  zu  ciner  festgesetzten  Höhe  (von  1000  bis  3000  M.  im  Maximum),
während  ein  zweiter  Teil  eine  Einnahme  für  allgemeine  Zwecke  der
Hochschule  bildet,  oder  auch  teilweise  gleichmäßig  unter  alle  Dozenten
der  Hochschule  verteilt  wird.

2.  Der  Lehrkörper.

Eine  Übersicht  über  die  Zusammensetzung  der  Lehrkräfte  an  den
deutschen  technischen  Hochschulen  läßt  folgende  Kategorien  (welche
übrigens  nicht  sämtlich  an  allen  Hochschulen  vertreten  sind)  unterscheiden:


Das  Unterrichiswesen  im  Deutschen  Keich.  IV,  ı.  3