34  Einleitung.

1.  Ordentliche  (etatsmäßige)  Professoren,  welche  cinen
festen,  etatsmäßig  im  Lehrplan  der  Hochschule  vorgesehenen  I.ehrstuhl
  bekleiden.  Sie  sind  ihrem  Range  und  ihrem  Durchschnitts-Gehalte
  nach  den  ordentlichen  Universitätsprofessoren  vollständig
gleichgestellt.  Der  Durchschnitts-Gehalt  der  ordentlichen  Professoren
beträgt  (abgesehen  von  Wohnungsgeldzuschüssen  und  der  Anteile
an  den  Vorlesungshonoraren)  etwa  SO00  bis  6500  M.

2.  Außerordentliche  (etatsmäßige)  Professoren,  welche
ebenso  wie  die  Ordinarien  eine  feste  Lehrkanzel  bekleiden;  den
etatsmäßig  angestellten  Extraordinarien  der  Universitäten  entsprechend.

3.  Remunerierte  Dozenten  und  Lehrer  (vielfach  mit  dem
persönlich  verliehenen  Titel  eines  Professors),  welche,  ihre  Haupttätıgkeit
  an  der  Hochschule  entfaltend,  einen  widerruflichen  Lehrauftrag
für  bestimmte  Vorlesungen  oder  Übungen,  aber  nicht  die  Rechte
pensionsberechtigt  angestellter  Staatsdiener  besitzen.

4.  Remunerierte  Dozenten,  welche  ihre  Lehrtätigkeit  an  der
Hochschule  nur  nebenamtlich  ausüben,  zumeist  außerhalb  der  Hochschule
  in  anderer  staatlicher  Stellung  (im  technischen  oder  Verwaltungs-Dienst,
  als  Professoren  anderer  Hochschulen  usw.)  tätig  sind  und
einen  Lehrauftrag  für  ein  bestimmtes  Gebict  besitzen.  Darunter

5.  Honorarprofessoren  mit  festem  Lehrauftrag,  die  diesen
Titel  für  eine  längere  Lehrtätigkeit  erhalten  haben.

6.  Honorarprofessoren  ohne  festen  Lehrauftrag,  analog  den
Titularhonorarien  der  Universitäten.

7.  Außerordentliche  Professoren  ohne  festen  Lehrauftrag,
in  der  Regel  Privatdozenten  der  Hochschule,  welche  den  Titel  als
Auszeichnung  für  eine  längere  ersprießliche  Wirksamkeit  an  der
Hochschule  erhalten  haben  (analog  den  Titularextraordinarien  der
Universitäten).

8.  Privatdozenten,  welchen  auf  Grund  der  Gutachten  ihrer
Abteilung  das  Recht  zur  Abhaltung  von  Vorlesungen  und  Übungen
verliehen  worden  ist  —  in  genau  analoger  Stellung  mit  den  Privatdozenten
  der  Universitäten.

9.  Technische  Hilfskräfte  („Konstruktionsingenieure“
in  Berlin)  und  Lehrer,  welche  jeweils  in  widerruflicher  Weise  für
die  Durchführung  der  Übungen  und  Praktika  herangezogen  sind.

ID.  Assistenten,  zur  Unterstützung  der  nach  dem  Studienplan
aufgestellten  I.chrkräfte  in  der  Durchführung  ihrer  Unterrichtsaufgaben
und  speziell  bei  der  Abhaltung  der  Übungen  und  Praktika.