36  Einleitung.

3.  Leitung  und  Verwaltung.

Für  die  Leitung  und  Verwaltung  der  technischen  Hochschulen’

bestehen  folgende  Organc:
I.  Rektor  und  Senat,
3.  die  Abteilungskollegien,
3.  das  Gesamtkollegium.

Dazu  tritt  an  den  drei  preußischen  Hochschulen  und  an  der
sächsischen  noch  ein  besonderer  Verwaltungsbeaniter  (für  Berlin  der
vom  Staatsministerium  aufgestellte  Syndikus,  für  Aachen  und  Hannover
der  K.  Regierungspräsident  als  Kommissar,  für  Dresden  ein  besonders
ernannter  Beaniter  des  Ministeriums).  Der  Regierungskommissar  hat
in  erster  Linie  die  Verwaltung  der  ökonomischen  Angelegenheiten
der  Hochschule  und  die  oberste  L.eitung  der  Kassengeschäfte  und  ist
überdies  in  Preußen  berechtigt  und  verpflichtet,  von  den  Ministcrialerlassen
  und  den  an  das  Ministerium  gehenden  Berichten  der  llochschule
  Einsicht  zu  nehmen  und  gegebenenfalls  bei  Etats-  und
Rechtsfragen  sich  über  die  letzteren  gutachtlich  zu  äußern.

Die  übrigen  Hochschulen  unterstehen  direkt  dem  betreffenden
Staatsministerium,  und  berichtet  der  Rektor  auch  in  den  ökonomischen
Angelegenheiten  direkt  an  dasselbe.  —

Den  sämtlichen  deutschen  Hochschulen  steht  das  Recht  der
Rektorwahl  bezw.  cincs  Wahlvorschlages  zu,  auf  Grund  deren  der
Rektor  vom  Ländesherrn  (in  Preußen  vom  Kultusminister)  ernannt
wird.  Die  Wahlperiode  ist  in  Berlin,  Darmstadt,  Dresden,  Karlsruhe,
  Stuttgart  eine  einjährige,  in  Braunschweig  eine  zweijährige,  in
Aachen,  Hannover  und  München  eine  dreijährige.  Dem  Senat
gehören  neben  dem  Rektor  als  dessen  Vorsitzenden  und  dem  Prorcktor
(d.  i.  dem  Rektor  der  vorangegangenen  Wahlperiode)  stets  die  Vorstände
  der  sämtlichen  Abteilungskollegien  (mit  cin-  bis  drejjähriger
Wahlperiode)  an  und  überdies  an  einigen  Hochschulen  noch  cin  oder
mehrere  besonders  gewählte  Mitglieder  des  Gesamtkollegiums.

Rektor  und  Senat  haben  die  gemeinsamen  Angelegenheiten
der  IHochschule  zu  leiten  und  die  allgemeine  Aufsicht  und  Disziplin
über  die  Studierenden  zu  üben.

Der  Rektor  vertritt  den  Senat  wie  die  technische  Hochschule
nach  außen,  verhandelt  namens  des  Senates  und  der  Hochschule  mit
den  Behörden  und  Privatpersonen  und  führt  den  gesamten  Schriftwechsel.
  Insbesondere  hat  der  Rektor  auf  Grund  der  Beratungen  des
Senates  die  Berichte  an  das  vorgesetzte  Ministerium  zu  erstatten  —