Organisation  der  technischen  Hochschulen  im  allgemeinen.  37

speziell  alljährlich  über  die  Vorschläge  betreffs  der  Anordnung  der
Studien  (deren  Ausarbeitung  den  einzelnen  Abteilungen  obliegt)  sowie
jeweils  über  die  Vorschläge  zum  Etat  der  Hochschule  (auf  Grund  der
von  den  Abteilungen  bezw.  vom  Gesamtkollegium  auszuarbeitenden
Entwürfe  über  die  im  Interesse  der  Hochschule  erforderlich  scheinenden
persönlichen  und  sachlichen  Mehrausgaben.

Die  Abteilungskollegien  werden  gebildet  aus  sämtlichen
etatsmäßig  angestellten  (ordentlichen  und  aufserordentlichen)  Professoren
der  betreffenden  Abteilung.  Inwieweit  andere  Dozenten  mit  offiziellem
Lehrauftragr  derselben  angehören  können,  wird  in  jedem  einzelnen
Falle  vom  Ministerium  bestimmt.

In  erster  Linie  hat  das  Abteilungskollesium  die  Aufgabe,  die
Programme  und  Studienpläne  der  einzelnen  Fachrichtungen  zu  entwerfen
und  über  die  gesamten  Unterrichtsfragen  der  Abteilung,  besonders
auch  bezüglich  der  Lehrmittel  und  der  Anstellung  der  notwendigen
Hilfskräfte  für  den  Unterricht  die  erforderlichen  Anträge  zu  stellen.

Das  bedeutungsvollste  Recht  ferner,  welches  den  einzelnen
Abteilungskollegien  und  dem  Senate  an  allen  Hochschulen  (in  gleicher
Weise  wie  an  den  Universitäten)  laut  der  Verfassung  oder  auf  Grund
des  traditionellen  Verfahrens  zusteht,  ist  das  Recht  bei  Neubesetzung
erledigter  Professuren  und  Neuerteilung  von  Lehraufträgen  Berufungsvorschläge
  an  das  Ministerium  erstatten  zu  können.

Dem  Gesamtkollegium  (allgemeinem  Lehrerkollegium,  großem
Rat,  großem  Senat),  bestehend  aus  allen  Mitgliedern  der  Abteilungskollegien
  (in  Stuttgart  nur  aus  den  ordentlichen  Professoren  der  Hochschule)
  obliegt  durchweg  die  Rektorwahl.

Im  weiteren  aber  sind  demselben  an  einzelnen  Hochschulen
noch  die  endgültigen  Beschlußfassungen  über  gewisse  allgemeine
Angelegenheiten  der  Hochschule  vorbehalten,  so  z.  B.  die  definitive
Festsetzung  der  von  den  Abteilungen  ausgearbeiteten  Unterrichtsprogranıme,
  die  Festsetzung  der  Vorschläge  über  den  Etat  der  Hochschule,
  gewisse  Entscheidung  über  die  Disziplin  (consilium  abeundi
und  Dimission)  und  dergl.

4.  Aufnahmebedingungen.
Die  Studierenden  der  Technischen  Hochschulen  scheiden  sich  in
a)  ordentliche  Studierende,
b)  außerordentliche  Studierende  (Hospitanten,  Zuhörer),
ce)  zur  Teilnahme  am  Unterricht  zugelassene  Personen  (Hörer,
Hospitanten).