38  Einleitung.

Die  Aufnahme  eines  Deutschen  als  ordentlicher  Studierender
ist  prinzipiell  an  allen  technischen  Hochschulen  bedingt  durch  die
Beibringung  des  Reifezeugnisses  einer  neunklassigen  deutschen  Mittelschule,
  das  ist  eines  deutschen  humanistischen  oder  Realgymnasiums
oder  einer  Realschule  erster  Ordnung,  oder  ferner  des  Absolutoriums
einer  bayerischen  Industrieschule  bezw.  der  sächsischen  Gewerbeakademie
  zu  Chemnitz.

Bis  auf  weiteres  erfolgt  an  allen  Hochschulen,  mit  Ausnahme
von  Dresden,  München  und  Stuttgart,  welche  die  obengenannten
Bedingungen  strenge  einhalten,  die  Aufnahme  als  Studierender  auch
noch  auf  Grund  eines  Zeugnisses  über  die  Versetzung  nach  Unterprina
  einer  Vollanstalt  mit  neunjährigen  I.chrgang  (d.  i.  nach  crfolgreichem
  siebenjährigen  Mittelschulstudium).

In  Darmstadt  und  Karlsruhe  kann  die  Aufnahme  zur  Zeit  auch
noch  crfolgen  auf  Grund  des  Abgangszeugnisses  einer  siebenklassigen
Relschule  bezw.  auf  Grund  der  Versetzung  nach  Obersekunda  einer
neunklassigen  Anstalt,  oder  endlich  auf  Grund  des  Reifezeugnisses
einer  scchsklassigen  Realschule,  bezw.  des  Berechtigungsscheins  zunı
Einjährig-Freiwilligendienst,  wenn  hierzu  noch  die  Absolvierung  einer
(staatlichen)  technischen  Mittelschule  mit  zweijährigem  Lehrgang  tritt.

Für  Pharmazeuten  (Braunschweig,  Darmstadt,  Stuttgart)  und
für  Landwirte  (München)  bestehen  besondere  Aufnahmebedingungen,
in  Übereinstimmung  mit  den  hierfür  an  den  übrigen  einschlägigen
Hochschulen  bestehenden  Bedingungen.

Personen,  welche  nicht  das  deutsche  Indigenat  besitzen  (Ausländer)
  können  grundsätzlich  als  Studierende  nur  dann  aufgenommen
werden,  wenn  sie  den  in  Heimatlande  erforderlichen  Bedingungen
zum  Eintritt  in  cine  Universität  bezw.  technische  Hochschule  genügt
haben.  Überdies  ist  in  jedem  Falle  zu  prüfen,  ob  das  betreffende
ausländische  Reifezeugnis  den  vorgenannten  deutschen  Rcifezeugnissen
gleichwertig  zu  erachten  ist.  Gerade  in  letzterer  Hinsicht  sind  die
Aufnahmebedingungen  mit  Rücksicht  auf  den  an  einzelnen  Hochschulen
  sehr  großen  Zuzug  von  Ausländern  (besonders  aus  Rußland)
mehrfach  erheblich  verschärft  worden,  während  für  die  Angehörigen
des  deutschen  Sprachgebietes  (Österreich,  Schweiz)  gleiche  Vorbedingungen
  bezüglich  der  vorbereitenden  staatlichen  Mittelschulen
durchweg  als  gegeben  erachtet  werden.

Als  außerordentliche  Studierende  (Ilospitanten,  Zuhörer)
können,  unter  der  Voraussetzung,  daß  das  Unterrichtsinteresse  dadurch
nicht  leidet,  Personen  aufgenommen  werden,  welche  die  wissenschaft-