Organisation  der  technischen  Hochschulen  im  allgemeinen.  39

liche  oder  künstlerische  Fortbildung  für  einen  speziellen  Berufszweig
anstreben,  aber  die  Bedingungen  für  die  Aufnahme  als  Studierende
nicht  vollständig  erfüllt  haben.  Als  Grundlage  der  nachzuweisenden
allgemeinen  Bildung  gilt  dabei  im  allgemeinen  die  Berechtigung  zum
Einjährig-Freiwilligen-Dienst  und  der  Nachweis  der  für  das  beabsichtigte
  Studium  erforderlichen  Vorkenntnisse  nach  fachlicher
Richtung.

Ausländer  haben  (soweit  überhaupt  ihre  Aufnahme  als  außerordentliche
  Studierende  gewährt  wird)  annähernd  die  gleichen  Vorkenntnisse
  durch  Zeugnisse  nachzuweisen.

Zur  Teilnahme  am  Unterricht  werden  zugelassen  Studierende
  anderer  Hochschulen  (in  Berlin  und  München),  ferner  können
die  Erlaubnis  zum  Besuch  der  Hochschule  Personen  (reiferen  Alters)
erhalten,  welche  an  einzelnen  Vorträgen  oder  Übungen  teilzunehmen
wünschen,  aber  ihrer  äußeren  Lebensstellung  nach  weder  als  ordentliche
  noch  als  außerordentliche  Studierende  eintreten  können.

Auch  Damen  kann  unter  Voraussetzungen  der  notwendigen
Vorbildung  sowie  des  Einverständnisses  der  betreffenden  Dozenten
diese  Erlaubnis  gewährt  werden.

5.  Prüfungen.  Akademische  Grade  und  Würden.

Diplomprüfungen.

Die  das  Studium  an  den  technischen  Hochschulen  abschließenden
  Prüfungen  entbehrten  bis  in  die  jüngste  Zeit  einer  einheitlichen
Regelung.  Während  sie  an  einem  Teile  der  Hochschulen  als  Diplomprüfungen
  einen  internen  Charakter  besaßen  und  von  den  theoretischen
Staatsprüfungen  für  den  Eintritt  in  die  verschiedenen  technischen
Dienstzweige  der  staatlichen  Behörden  getrennt  waren,  hatte  man
an  anderen  die  ersten  (theoretischen)  Prüfungen  für  den  Staatsdienst
mit  der  Vor-  und  Abschlußprüfung  an  der  Hochschule  vereinigt.
Zwar  war  für  die  gegenseitige  Anrechnung  der  in  der  Mitte  der
Studienzeit  abzulegenden  Vorprüfung  zwischen  den  in  Betracht
kommenden  Bundesstaaten  eine  Vereinbarung  getroffen,  welche  zusammen
  mit  der  gegenseitigen  Anrechnung  der  an  den  verschiedenen
Hochschulen  zugebrachten  Studienzeit  die  Freizügigkeit  der  Studierenden
  durch  alle  Hochschulen  Deutschlands  ermöglichte,  aber  dieselbe
war  doch  wieder  durch  die  auf  die  eigentlichen  Staatsprüfungen  bezüglichen
  engeren  Bestimmungen  eingeschränkt.