I.  Die  allgemeinen  Abteilungen.

Die  technischen  Hochschulen  Deutschlands  weisen  neben  ihren
Fachabteilungen  sämtlich  „allgemeine  Abteilungen“  auf.  Die  Benennung
  dieser  Abteilungen  ıst  an  den  verschiedenen  Hochschulen
eine  ungleiche;  indessen  ist  vielfach  schon  durch  den  Namen  hervorechoben,
  dafs  Mathematik  und  Naturwissenschaften  die  hauptsächlichen
Unterrichtsfächer  der  allgemeinen  Abteilung  sind.  So  weisen  z.  B.
die  drei  preußischen  Hochschulen  je  eine  „Abteilung  für  allgemeine
Wissenschaften,  insbesondere  für  Mathematik  und  Naturwissenschaften“
  auf.  Bemerkenswert  ist  vorab  noch,  daß  an  der
Stuttgarter  Hochschule  sogar  eine  besondere  „Abteilung  für  Mathematik
und  Naturwissenschaften“  besteht,  getrennt  von  der  „Abteilung  für
alleemein  bildende  l’ächer“.

In  ihrem  Verhältnis  zu  den  Fachabteilungen  ist  die  allgemeine
Abteilung  so  zu  charakterisieren:  Sie  umfaßt  einerseits  diejenigen
Unterrichtsfächer,  welche  mehreren  Abteilungen  zugleich
als  „Grundlagen“  dienen  und  für  das  Verständnis  der  betreffenden
  Fachvorlesungen  unentbehrlich  erscheinen.  Der
allgemeinen  Abteilung  gehören  andrerseits  diejenigen  Vorlesungen
  an,  die  zwar  nicht  zur  eigentlichen  Fachausbildung
unerläßlich  sind,  die  jedoch  dem  Studierenden  Kenntnisse
vermitteln,  welche  ihm  entweder  in  seiner  späteren  Fachausbildung
  direkt  nützlich  sind  oder  einen  allgemein  bildenden
  Wert  besitzen.

Die  mathematisch-naturwissenschaftlichen  Unterrichtsfächer  haben
an  den  deutschen  technischen  Hochschulen  zu  keiner  Zeit  diejenige
vorherrschende  Rolle  gespielt,  welche  ihnen  z.  B.  an  der  Pariser
polytechnischen  Schule  von  jeher  zukam.  Überhaupt  aber  ist  die
allgemeine  Abteilung  während  der  letzten  Jahrzehnte  an  vielen  Hochschulen
  durch  die  mächtig  sich  entwickelnden  Fachabteilungen  stark
in  den  Hintergrund  gedrängt  worden.

Das  Unterrichtswesen  im  Deutschen  Reich.  IV.  ı  4