Die  Architektur.  73

6.  Entwerfen  von  Gebäuden  kleineren  Umfanges  nach  verschiedenen
  Stilrichtungen.

7.  Entwerfen  von  Gebäuden  größeren  Umfanges  nach  freigewählter
  Richtung.

Aus  den  unter  1  bis  4  genannten  Fächern  wird  teils  mündlich,
teils  schriftlich  oder  graphisch  geprüft.  Auch  sind  aus  denselben  die
während  der  Studienzeit  gefertigten  Zeichnungen  vorzulegen.  Aus
den  unter  5  bis  7  genannten  Fächern  kommen  zunächst  die  Studienzeichnungen
  in  Betracht.  Doch  sind  für  einzelne  Fächer  in  der
Prüfung  kleine  Klausurarbeiten  nicht  ausgeschlossen.

Als  Vorbedingung  für  den  Eintritt  in  die  Hauptprüfung  verlangen
alle  norddeutschen  Schulen  vom  Kandidaten  eine  Diplomarbeit,
die  er  während  des  letzten  Semesters  selbständig  anzufertigen  hat.
Durch  diese  Arbeit  soll  er  seine  fachliche  Begabung  und  sein  Können
in  der  praktischen  Anwendung  der  Fachwissenschaften  bekunden.  Die
Aufgabe  zu  diesem  Entwurf  wird  in  der  Regel  drei  bis  vier  Monate
vor  der  Prüfung  gestellt  und  erstreckt  sich  auf  ein  Gebäude  mittleren
Umfanges,  das  der  im  letzten  Studienjahr  gewählten  Richtung  centsprechend
  durchzubilden  ist.  Hinsichtlich  der  selbständigen  Anfertigung
  ist  eine  eidesstattliche  Erklärung  abzugeben.  Nur  wenn
diese  Arbeit  von  der  Prüfungskommission  genügend  befunden  worden
ist,  kann  der  Kandidat  in  die  Prüfung  eintreten.  —  München  setzt  an
Stelle  der  Diplomarbeit  einen  kleineren  Entwurf,  zu  dem  die  Skizze
an  einem  Tage  unter  Klausur  herzustellen  ist  und  dessen  Ausarbeitung
während  einer  Woche  unter  Aufsicht  stattfinden  soll.  Ist  dieser  Entwurf
  genügend  befunden  worden,  so  kann  der  Kandidat  in  die  weitere
Prüfung  eintreten.

Zu  den  obengenannten  obligatorischen  Fächern  kommen  noch
einzelne  Wahlfächer  hinzu,  so  aus  dem  Gebiete  des  Ingenieunvesens
die  Elemente  des  Wasser-,  \Vege-,  Brücken-  und  AMlaschinenbaues,
ferner  die  Grundzüge  des  Rechtswissenschaft  und  der  Volkswirtschaftslehre.
  Diese  Fächer  sind  teilweise  für  künftige  Bewerber  um  Stellen
im  Staatsdienst  obligatorisch.

Für  das  Bestehen  der  Prüfungen  wird  verlangt,  daß  der  Kandidat
in  jedem  Prüfungsgegenstand  ein  befriedigendes  Ergebnis  aufweisen
könne,  d.  h.  wenigstens  mit  „genügend“  bestanden  habe.  Es  ist  somit
  für  denselben  künftighin  nicht  mehr  möglich,  ungenügende
Leistungen  in  einzelnen  Fächern  durch  gute  in  anderen  aufwägen  zu
können,  sondern  er  muß  in  allen  Fachgegenständen  ein  genügendes