IV.  Der  Wasserbau.

Wenn  auch  unter  Wasserbau  im  eigentlichen  Sinne  des  Wortes
nur  die  baulichen  Maßnahmen  zu  verstehen  sind,  die  die  tunlichste
Beherrschung  des  Wassers  zwecks  seiner  Benutzung  oder  Bekämpfung
zum  Ziele  haben,  so  sollen  hier  auch  die  Zweige  des  Bauingenieurwesens
  mit  besprochen  werden,  die  an  den  meisten  deutschen  technischen
Hochschulen  von  den  Lehrern  für  \Vasserbau  mit  behandelt  werden.
Das  sind  der  Grundbau  und  der  städtische  Tiefbau,  soweit  sich
letzterer  auf  die  Wasserversorgung  und  Entwässerung  der  Städte
bezieht.  Der  Umfang,  in  dem  der  in  solchem  Sinne  aufgefaßte
Wasserbau  an  den  deutschen  technischen  Hochschulen  gelehrt  wird,
ist  durch  die  diesen  zufallende  Aufgabe  bedingt,  die  vollständige
Ausbildung  für  den  technischen  Beruf  im  öffentlichen  Dienste  und
im  privaten  Leben  zu  geben.  Die  Zulassung  zum  öffentlichen  Dienst
wird  von  dem  Bestchen  besonderer  Staatsprüfungen  abhängig  gemacht,
  während  es  den  Studierenden  freistcht,  durch  Ablegung  der
akademischen  Diplomprüfungen  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß  sie
sich  durch  das  akadeniische  Studium  die  Ausbildung  in  ihrem  Fache
erworben  haben,  die  eine  ausreichende  Grundlage  für  eine  selbstständige
  praktische  und  wissenschaftliche  Tätigkeit  gewährt.  Es  ist
übrigens  in  Aussicht  stehend,  daß  in  nicht  zu  ferner  Zeit,  wie  das
jetzt  schon  zum  Teil  der  Fall  ist,  an  allen  deutschen  technischen
Hochschulen  die  akademischen  Diplomprüfungen  zugleich  die  ersten
technischen  Staatsprüfungen  bilden  werden.

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