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Der  Lihrbetrieb  in  den  einzelnen  Fachgebieten.

1.  Ein  Abriß  des  Lebens-  und  Bildungsganges.
2.  Bei  einem  Angehörigen  des  Deutschen  Reiches  der  Besitz

des  Reifezeugnisses  eines  deutschen  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums
  oder  einer  deutschen  neunstufigen  Obcrrealschule,
einer  bayerischen  Industricschule  oder  der  sächsischen  Gewerbeakademie
  zu  Chemnitz;  bei  einem  Ausländer  der  Besitz  eines
Reifezeugnisses,  das  den  vorgenannten  deutschen  Zeugnissen
von  dem  vorgeordncten  Ministerium  als  gleichwertig  anerkannt
  wird.

Die  Immatrikulation  als  Studierender  der  technischen  Hochschule.


.  Die  Zeugnisse  der  Hochschulen,  aut  welchen  der  Bewerber

studiert  hat.  Diese  müssen  über  die  Dauer  der  Studienzeit
und  über  die  besuchten  Vorlesungen  und  Übungen  Auskunft
geben.

.  Eine  Bescheinigung  der  Kasse  der  Hochschule  über  die  Einzahlung

  der  Gebühr  für  die  Vorprüfung.

.  Die  Ergebnisse  der  Übungen  in  Zeichensälen  und  Laboratorien,

  an  denen  der  Bewerber  während  seiner  Studienzeit
teilgenommen  hat.  Diese  müssen  mit  einer  Angabe  über  den
Zeitpunkt  (Studienhalbjahr)  ihrer  Vollendung  sowie  mit  der
Bescheinigung  des  Lehrers,  unter  dessen  l.eitung  die  Übungen
stattgefunden  haben,  verschen  sein.

Unter  den  vorzulegenden  Übungsergebnissen  müssen  sich  befinden:

a)  Die  vom  Bewerber  geführten  Journale  über  seine  Tätigkeit

b;

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in  den  chemischen  l.aboratorien  sowie  ein  gleiches  Journal
über  eine  mindestens  halbjährige  Teilnahme  an  den  physikalischen
  Übungen  für  Chemiker.

Studienzeichnungen  aus  den  Übungen  in   darstellender
(scometrie,  in  Baukonstruktionsichre  und  in  Maschinenelementen.


Bericht  über  je  eine  am  Schluß  des  Studiums  im  anorganischen
  Laboratorium  ausgeführte  qualitative,  gewichtsanalytische
  und  maßanalytische  Übungsaufgabe,  gestellt  und
begutachtet  vom  I.aboratoriumsvorstande.

Die  Vorlagen  werden  von  dem  Prürungsausschuß  geprüft,  und
die  unter  Ziffer  6  genannten  Übungsergebnisse  in  ihrer  Gesamtheit
nach  den  allgemein  üblichen  Abstufungen  (schr  gut,  gut,  hinreichend,
ungenügend)  beurteilt.  Der  Prüfungsausschuß  kann  von  dem  Be-