Hüttenwesen  und  Bergbau.  161

werber  eine  mündliche  Frläuterung  zu  den  vorgelegten  Zeichnungen
verlangen.

Werden  die  Vorlagen  als  genügend  befunden,  so  wird  der  Bewerber
  benachrichtigt,  daß  er  zu  der  weiteren  Prüfung  zugelassen  ist.
Anderenfalls  wird  er  mit  Friststellung  zur  Ergänzung  der  Vorlagen
aufgefordert  oder  unter  Angabe  der  Gründe  und  Rückzahlung  der
halben  Prüfungsgebühr  zurückgewiesen.  Iirneute  Meldung  unter
Zahlung  der  vollen  Prüfungsgebühr  ist  dann  nur  noch  einmal  gestattet.

Die  weitere  Prüfung  besteht  in  einer  mündlichen  Prüfung,  die
sich  auf  die  nachfolsenden  Prüfungsficher  erstreckt:  I.  Mathematik,
I.  Physik,  II  Technische  Mechanik,  IV.  Anorganische  Chemie,
V,  Mineralogie,  VI.  Maschinenelemente.

Die  Einzelurteile  über  die  Leistungen  des  Kandidaten  werden
zu  cinem  Gesamturteil  zusammengefaßt,  welches  der  Prüfungsausschufs
dem  Bewerber  nach  dieser  Feststellung  mitteilt.

Gegen  Ende  des  letzten  Studienjahres  kann  nach  bestandener
Vorprüfung  die

Diplomhauptprüfung

abgelegt  werden.  Der  hierzu  erfolgenden  Meldung  sind  beizufügen:

1.  Der  Nachweis  der  an  ciner  deutschen  technischen  Hochschule
bestandenen  Vorprüfung.

2.  Der  Nachweis  eines  mindestens  dreijährigen  Studiums  an
einer  deutschen  technischen  Hochschule.

3.  Der  Nachweis  einer  zwölfmonatlichen  praktischen  Tätigkeit  in
Hüttenwerken  und  Maschinenfabriken.

4.  Die  Zeugnisse  der  Hochschulen,  auf  denen  der  Bewerber
studiert  hat.  Diesc  müssen  über  die  Dauer  der  Studienzeit
und  über  die  besuchten  Vorlesungen  und  Übungen  Auskunft
geben.

5.  Eine  Bescheinigung  der  Kasse  der  Hochschule  über  die
erfolgte  Einzahlung  der  Gebühr  für  die  Ilauptprüfung.

6.  Die  Ergebnisse  der  Übungen  in  Zeichensälen  und  Laboratorien,
  an  denen  der  Bewerber  teilgenommen  hat.  Diese
müssen  mit  einer  Angabe  über  den  Zeitpunkt  (Studienhalbjahr)
  ihrer  Vollendung  sowie  mit  der  Bescheinigung  des
l.ehrers,  unter  dessen  Leitung  die  Übungen  stattgefunden
haben,  versehen  sein.

Unter  den  vorzulegenden  Übungsergebnissen  müssen  sich  befinden:



Das  Unterrichtswesen  im  Deutschen  Reich.  IV.  r.  (2