164  Der  Lehrbetricb  in  den  einzelnen  Fachgebieten,

Die  allgemeinen  Bestimmungen  für  die  Prüfungen  sind  die
gleichen  wie  für  die  Hütteningenieure;  die  speziellen  Bestimmungen
weichen  nur  in  der  Hauptprüfung  von  denen  der  Hütteningenieurc  ab.
So  sind  naturgemäß  von  den  Kandidaten  des  Bergfaches  die  folgenden
Übungsergebnisse  bei  der  Meldung  zur  Hauptprüfung  vorzulegen:

a)  Markscheiderische  Aufnahmen;  mindestens  ein  Nivellement
und  Zulage  eines  Grubenzuges  nebst  zugehörigren  Observationen,
Tabellen  usw.,  Risse  und  Situationszeichnungen.

b)  Studienzeichnungen  aus  der  Maschinenkunde  und  den  Übungen
in  der  Bergbaukunde;

während  die  Diplomaufgabe
in  einer  größeren  Arbeit  aus  dem  Gebiete  der  Bergbaukunde
oder  der  Aufbereitungskunde  und  verwandter  Wissenschaften
besteht  und  die  mündliche  Prüfung  die  folgenden  Fächer  umfaßt:

I.  Bergbaukunde  unter  Berücksichtigung  der  bergpolizeilichen
Vorschriften.

II,  Aufbereitungskunde.

III.  Bergrecht.
IV,  Markscheidekunde.
V.  Maschinenlehre  nebst  den  Grundzügen  der  Elektrotechnik.
VL  Probicrkunst.
VII.  Petrographie.
VII.  Paläontologie.
IX.  Geologic.

X,  Lagerstättenlichre.

Die  für  das  Staats-Bergfach  sich  vorbereitenden  Studierenden
haben  sich  bei  ihren  Meldungen  und  Studien  nach  den  von  den  zuständigen
  Mlinisterien  erlassenen  Vorschriften  zu  richten,  welche  für
Bergakademien  und  technische  Hochschulen  gleich  sind.  Die  Prüfungen
werden  vor  den  dazu  bestimmten  Oberbergämtern  abgelegt.

W.Borchers.