194  Die  einzelnen  technischen  Hochschulen.

Der  Unterricht  ist  nach  Jahreskursen  geordnet  und  zerfällt  in
Vorträge  und  Übungen,  deren  Wahl  den  Studierenden  überlassen
bleibt.  Der  Unterricht  wird  von  Professoren  und  Dozenten,  Privatdozenten
  und  L.cktoren  erteilt.

2.  Gegenwärtiger  Zustand.

Während  bisher  die  Mitwirkung  des  Lehrkörpers  an  der  Verwaltung
  nur  in  geringem  Maße  durch  eine  nur  mit  beratender  Stimme
dem  Direktor  beigegebene  Lehrerkonferenz  stattgefunden  hatte,  wurde
durch  das  neue  Statut  der  Hochschule  das  volle  Selbstverwaltungsrecht
  zugestanden.  Die  Organe  für  die  Leitung  und  Verwaltung  sind:

1.  für  jede  Abteilung  das  Abteilungskollegium  und  der  Abteilungsvorstcher,

2,  für  die  gesamte  Hochschule  der  Senat  und  der  Rektor.

Jeder  an  der  Hochschule  lehrende  Professor,  Dozent  oder  Privatdozent
  muß  einer  bestimmten  Abteilung  angehören  und  kann  nicht
zugleich  Mitglied  einer  anderen  Abteilung  sein.  Bei  neuen  Berufungen
zu  cinem  Lehramt  wird  bestimmt,  welcher  Abteilung  der  Berufene
angehören  soll.  Innerhalb  jeder  Abteilung  besteht  ein  besonderes
Abteilungskollegium  mit  den  im  Verfassungsstatut  bezeichneten  Rechten
und  Pflichten.

Das  Abteilungskollesium  bilden  die  vom  Minister  ernannten
Mitglieder  des  Lehrkörpers  einer  Abteilung;  es  hat  das  Interesse  der
Abteilung  zu  vertreten  und  für  die  wissenschaftliche  Ausbildung  der
Studierenden  Sorge  zu  tragen.  Die  Leitung  der  Geschäfte  hat  der
aus  den  Mitgliedern  des  Kollegiums  mit  einjähriger  Amtsdauer  gewählte
  Abteilungsvorsteher.  Die  nicht  in  die  Kollegien  berufenen
Dozenten  und  Privatdozenten  können  in  einzelnen  Fällen  zu  den  Beratungen,
  jedoch  ohne  Stimmrecht,  zugezogen  werden.  Der  Rektor
und  Senat  haben  die  Aufgabe,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  der
Hochschule  zu  leiten  und  die  allgemeine  Aufsicht  und  Disziplin  über
die  Studierenden  zu  üben.  Der  Senat  besteht  aus  dem  Rektor,  den
Abteilungsvorstehern  und  3  von  der  Gesamtheit  der  Abteilungskollegien
aus  ihren  Mitgliedern  gewählten  Senatoren;  seine  Amtsdauer  ist  einjährig.
  Der  Rektor,  welcher  auf  3  Jahre  gewählt  wird,  vertritt  die
Hochschule  nach  außen  und  innen,

Auch  die  Aufnahmebedingungen  für  Studierende  erhielten  durch
das  neue  Statut  wesentliche  Veränderungen.  Es  wird  das  Reifezeugnis