2)  Die  einzelnen  technischen  Hochschulen.

matischen  Abteilung  in  Wegfall.  Auf  einer  Konferenz  von  Delegierten
  der  bei  der  ersten  Staatsprüfung  in  Baufache  beteiligten
Ministerien  mit  solchen  der  polytechnischen  Schule  wurde  am  4.  Juni
1875  bestimmt,  dass  die  Erstehung  der  technischen  Reifeprüfung
durch  diejenige  der  Abgangsprüfung  des  Realgymnasiums  oder  einer
zchnklassigen  Realanstalt  (Oberrealschule)  als  Zulassungsbedingung
ersetzt  werden  solle.  Da  jedoch  für  das  Studium  der  Ingenieurwissenschaften
  (dagegen  nicht  der  Architektur)  eine  unmfassendere
Kenntnis  der  Mathematik  und  der  Naturwissenschaften  verlangt  wurde,
so  sollten  die  Ingenieurkandidaten  den  Besitz  dieser  Kenntnisse  in
einer  besonderen  Prüfung,  der  sogenannten  mathematisch-naturwissenschaftlichen
  Vorprüfung  nachweisen.  Die  in  bezug  auf
die  Staatsprüfungen  im  Baufache  vorgeschlagenen  Änderungen  wurden
durch  die  Königliche  Verordnung  vom  22.  Juni  1876  und  die  Ministerialverfügung
  vom  23.  Juni  1876  festgelegt,  nach  welchen  die  Vorprüfung
  für  Ingenieure,  deren  Erstehung  eine  weitere  Bedingung  für
die  Zulassung  zur  1.  Staatsprüfung  bildet,  hauptsächlich  höhere  Analysis,
  allgemeine  Mechanik,  angewandte  beschreibende  Geometrie,
Physik,  Chemie  und  Geognosie  zum  Gegenstand  hat.  Sie  soll  in  der
Regel  nach  dem  zweiten  Studienjahre  abgelegt  werden.  Die  erste
Vorprüfung  fand  1878  statt.

Am  1.  Oktober  1876  traten  die  von  König  Karl  am  18.  August
desselben  Jahres  genehmigten  neuen  „Organischen  Bestimmungen“  in
Kraft,  durch  welche  die  polytechnische  Schule  die  amtliche  Bezeichnung
  „Polytechnikum“  und  den  Charakter  einer  technischen  Hochschule
  erhielt.  Der  wesentliche  Inhalt  dieser  Bestimmungen  inbezug
auf  das  technische  Studium  ist  folgender:  \Wer  als  ordentlicher  Studierender
  aufgenommen  werden  will,  muß  das  Reifezeugnis  eines
Realgymnasiums  oder  einer  zchnklassigen  Realanstalt  (Oberrealschule)
besitzen.  Das  Reifezeugnis  eines  humanistischen  Gymnasiums  berechtigt
  zum  sofortigen  Eintritt  in  die  mathematisch-naturwissenschaftliche,
  die  chemische  und  die  allgemein  bildende  Fachschule,  und  nach
einjährigem  erfolgreichen  Besuche  der  ersten  dieser  drei  auch  zum
Kintritt  in  die  übrigen  Fachschulen.  Nach  einem  Studiun  von  6  oder
7  Semestern  bildet  bei  ordentlichen  Studierenden  der  Architektur
und  des  Bauingenieurfaches  die  Staatsprüfung,  bei  denen  der  Chemie
und  des  Maschineningenieurfachs  die  durch  Ministertal-Verfügung  vom
13.  Juli  1870  eingeführte  Diplomprüfung  den  Abschluß.  In  der
mathematisch  -  naturwissenschaftlichen  und  der  allgemein  bildenden
Fachschule  ist  den  Studierenden  aller  Abteilungen  Gelegenheit  zu