Die  Königlich  Württembergische  technische  llochschule  in  Stuttgart.  259

Als  außerordentliche  Studierende  können  diejenigen  aufgenommen  werden,
welche  Zeugnisse  der  vorgenannten  Art  nicht  haben,  aber  sich  urkundlich  mindesteus
über  den  Besitz  der  Kenntnisse  ausweisen,  welche  zur  wissenschaftlichen  Befihigung  für
den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  im  deutschen  Heere  erforderlich  sind.

Die  Studentenschaft  wählt  zu  ihrer  Vertretung  in  inneren  und  äußeren  Angelegenheiten
  einen  Ausschuß,  welcher  Mitglied  des  Verbandes  der  technischen  Hochschulen
Deutschlands  ist.

Personen  (auch  weibliche),  welche  an  einzelnen  Vorträgen  und  Übungen  teilzunehmen
  wünschen,  aber  nicht  als  Studierende  eintreten  können  oder  wollen,  können
vom  Rektor  mit  Zustimmung  der  beteiligten  Dozenten  als  Hospitunten  auf  jederzeitigen
Widerruf  zugelassen  werden.  Die  Zulassung  kann  von  dem  Nachweis  genügender  Vorkenntnisse
  und  genauen  Ausweis  über  die  Persönlichkeit  abhängig  gemacht  werden.

Das  Unterrichtsgeld  beträgt  für  das  Semester  ohne  Unterscheidung  zwischen
Vorlesungen  und  Übungen,  ordentlichen  und  außerordentlichen  Studierenden  2,50  M.  für
die  Wochenstunde,  jedoch  im  ganzen  mindestens  60  M.  Für  die  Benutzung  der  Apparate
und  Instrumente,  sowie  für  Materialverbrauch  wird  bei  dem  Besuch  verschiedener  Übungen
ein  angemessenes  Ersatzgeld  erhoben.

Bei  nachgewiesener  Mittellosigkeit  kanıı  den  württembergischen  Staatsangehörigen
und  ausnalımsweise  mit  Genelimigung  des  Ministeriums  auch  Angehörigen  anderer
deutschen  Staaten,  welche  über  Fleiß  und  sittliches  Verhalten  ein  gutes  Zeugnis  haben,
das  Unterrichts-  und  Ersatzgeld  ganz  oder  teilweise  nachgelassen  werden.

Außerdem  können  an  bedürftige  und  würdige  Studierende  Staatsstipendien
Gährlich  1500  M.  in  Beträgen  von  200  oder  300  M.),  sowie  Stipendien  aus  den  Erträgnissen
  der  an  der  Hochschule  bestehenden  nachgenannten  Stiftungen  verliehen
werden:  Jubiliumssüftuug  (jührlich  3550  M.),  Königin  Olga-Stipendien-Stiftung  (Kapital
30  000  M.),  Technische  Stipendienstiftung  (Kapital  63400  M.)  nebst  einigen  kleineren
zu  besonderen  Zwecken  bestimmten  Stiftungen.

Für  die  Studierenden  besteht  eine  Krankenkasse,  an  welche  jeder  von  ihnen
Semesterbeiträge  zu  entrichten  verpflichtet  ist.

In  Beziehung  auf  die  Diszipliu  sind  in  den  „Vorschriften  für  die  Studierenden“
besondere  Bestimmungen  getroffen.

Über  die  Studien  erteilt  die  Technische  Hochschule  folgende  Zeugnisse:

1.  Studienzeugnisse  mit  dem  Verzeichnis  der  belegten  Vorträge  und  Übungen
und  mit  einer  Äußerung  über  das  sittliche  Verhalten;

2.  Semesterzeugnisse  über  das  Ergebnis  der  Semesterprüfungen  ;

3.  Schlußzeugnisse  (zunächst  nur  an  der  Abteilung  für  Maschi  jeurwesen)
ınit  einer  Zusammenstellung  der  Semesterzeugnisse  und  einer  dem  Durchschnitt  der  Einzelnoten
  in  den  vorgeschriebenen  Fächern  entsprechenden  Gesamtnote;

4.  Abgangszeugnisse  mit  der  Angabe  der  Aufenthaltsdauer  an  der  Hochschule,
der  belegten  Vorträge  und  Übungen,  sowie  einer  Äußerung  über  das  sittliche  Verhalten.

Den  bestehenden  Vorschriften  gemäß  werden  Diplomprüfungen  abgehalten  für:
Architekten,  Bauingenicure,  Ingenieure  des  Maschinenwesens,  Ingenieure  der  Elektrotechnik,
  Technische  Chemiker,  Hütteningenieure,  Vermessungsingenieure  (Geodäten);
außerdem  in  Mathematik,  Naturwissenschaften  und  in  Zweigen  der  allgemein  bildenden
Abteilung.  An  diesen  Prüfungen  (Vor-  und  Hauptprüfungen)  können  nur  ordentliche
Studierende  teilnehmen.

Die  "Technische  Hochschule  erteilt  den  Grad  eines  Diplom-Ingenieurs  und
die  Würde  eines  Doktor-Ingenicurs  auf  Grund  der  hierfür  bestehenden  besonderen
Bestimmiungen.

Von  den  Staatsprüfungen,  für  welche  besondere  Vorschriften  bestehen,  kommen
in  Betracht:

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