Die  Königlich  Sächsische  Bergakademie  zu  Freiberg.  25

der  Nachweis  genügender  Vorbildung,  Vollendung  des  18.  T.ebensjahres
  und  Einwilligung  des  gesetzlichen  Vertreters  erfordert.  Angehörige
  des  Deutschen  Reiches  müssen  das  Reifezeugnis  eines
humanistischen  oder  Real-Gymnasiuns,  einer  neunstufigen  Oberrcalschule
  oder  einer  gleichwertigen  I.chranstalt  besitzen.  Ausländer
werden  nur  aufgenonimen,  wenn  sie  cin  diesen  deutschen  entsprechendes
Reifezeugnis  beibringen,  allen  zum  Eintritt  in  cine  technische  Hochschule
  oder  Universität  in  ihrer  Heimat  erforderlichen  Bedingungen
genügt  haben  und  die  deutsche  Sprache  hinreichend  beherrschen.
Außerdem  werden  unter  bestimmten  Bedingungen  Hospitanten  zum
Besuche  einzelner  Vorträge  und  Übungen,  nicht  aber  zu  den  Prüfungen
zugelassen.

Zeugnisse  über  Umfang  des  Studiums,  Fleiß  und  Verhalten,
Abgangs-  und  Prüfungszeugnisse  werden  nur  vom  Rektorat  ausgestellt.
Den  Absolventen  der  1872  ncu  organisierten  Prüfungen  wird  die
erlangte  akademische  Reife  für  das  Fach  eines  Bergingenicurs,
Markscheiders,  Hütteningenieurs  oder  Eisenhütteningenieurs
durch  Erteilung  eines  Diplomes  bescheinigt,  welches  zur  Führung
des  Titels  „Diplom-Ingenieur“  berechtigt  (Ministerial-Bekanntmachung
  von  27.  März  1903).  --  Die  seit  mehreren  Jahren  schwebenden
Verhandlungen  betreffs  Verleihung  des  Rechtes  der  „Doktor-Ingenicur“-Promotion
  an  die  Bergakademie  sind  noch  nicht  abgeschlossen.  —
Die  Diplomprüfung  zerfällt  in  zwei  Abteilungen:  eine  Vorprüfung,
die  nach  zweijährigem  und  eine  Schlußprüfung,  die  nach  vierjährigem
  (im  Markscheiderfache  dreijährigem)  Studium  abgelegt  werden
kann.  —  Die  Anwärter  für  höhere  technische  Staatsämter  der
Berg-  und  Hüttenverwaltung  haben,  nach  regelrechtem  Studiunı
auf  der  Bergakademie,  zwei  Prüfungen  abzulegen,  zwischen  denen
ein  dreijähriger,  der  wissenschaftlichen  und  praktischen  Fortbildung
gewidmeter  Vorbereitungsdienst  liegen  muß.  Als  erste  gilt
die  bergakademische  Diplomprüfung,  für  die  zweite,  durch  welche
der  Titel  eines  „Berg-  oder  Hlüttenassessors“  erworben  wird,  ist
eine  besondere  Kommission  eingesetzt  (Verordnung  des  königlichen
Finanzministeriums  vom  17.  Juni  1901).

Das  Studienjahr  beginnt  mit  dem  ersten  Montag  im  Oktober
und  endet  mit  dem  letzten  Sonnabend  im  Juli.  Die  Vorprüfungen
werden  Anfang  Oktober,  die  Schlußprüfungen  im  Dezember  jedes
Jahres  gehalten.  Zu  Weihnachten,  Ostern  und  Pfingsten  finden
Ferien  in  der  Dauer  von  16,  28  und  8  Tagen  statt;  die  Tlauptferien
erstrecken  sich  über  die  Monate  August  und  September.