Die  Entwicklung  des  forstlichen  Unterrichts  in  Preußen,*)

In  Preußen  ist  der  erste  forstliche  Unterricht  im  Jahre  1770
durch  den  Professor  der  Botanik  Gleditsch  in  Berlin  erteilt.  Er
begann  mit  botanischen  Vorlesungen,  denen  sich  später  solche  über
Forsthaushaltung  anschlossen.

Der  theoretische  Unterricht  wurde  unterstützt  durch  praktische
Darlegungen  in  den  bei  Berlin  belegenen  Waldungen,  namentlich  in
denen  bei  Tegel.  Dort  wirtschaftete  v.  Burgsdorff  und  ihm  fiel  bald
die  Leitung  des  forstlichen  Unterrichts  zu.  Als  weiterer  Lehrgegenstand
  wurde  später  die  Mathematik  aufgenommen.

Als  1786  Gleditsch  starb,  wurde  v.  Burgsdorff  die  Leitung  des
Unterrichts  übertragen.  Der  theoretische  Teil  wurde  in  Berlin,  der
praktische  in  Tegel  erteilt.  Die  Anstalt  schritt  in  ihrer  Entwicklung
nicht  vorwärts  und  damit  war  ihr  Verfall  eingeleitet.  Sie  bestand
noch  bis  zum  Jahre  1802  und  ging  mit  dem  Tode  v.  Burgsdorffs  ein.

Bemerkt  sei  noch,  daß  solche  Forstleute,  die  höhere  Stellen
erstrebten,  kameralistische  und  rechtswissenschaftliche  Vorträge  auf
Universitäten  besuchten.  In  weitgehendem  Maße  ist  das  aber  nicht
geschehen  und  als  1811  Georg  Ludwig  Hartig  als  Oberlandforstmeister
  nach  Berlin  gerufen  wurde,  fand  er,  daß  auf  dem  Gebiete
des  Unterrichtswesens  alles  neu  aufzurichten  war.  Er  hat  denn  auch
alsbald  an  der  Universität  Vorlesungen  gehalten.  Man  wollte  dann
in  Berlin,  Königsberg  und  Bonn  forstliche  Lehrstühle  errichten.  Der
Plan  kam  indessen  nicht  zur  Ausführung,  vielmehr  wurde  der  Unterricht
  nur  in  Berlin  und  zwar  von  Hartig  erteilt.

*)  Über  den  forstwissenschaftlichen  Fachunterricht  an  den  Universitäten  siehe  den
Aufsatz  von  Prof.  Endres  im  ersten  Bande.  Vgl.  auch  den  Artikel  über  die  Technische
Hochschule  in  Karlsruhe,  an  der  eine  forstwissenschaftliche  Abteilung  besteht.  A.d.R.

Das  Unterrichtswesen  im  Deutschen  Reich.  IV.  2.  3