Einleitung.  35

preußischen  deutschen  Ober-Realschule  erlangt  und  in  diesem  Zeugnisse  ein
unbedingt  genügendes  Urteil  in  der  Mathematik  erhalten,

.  das  22.  Lebensjahr  noch  nicht  überschritten  hat,

.  eine  namentlich  auch  hinsichtlich  des  Seh-,  Hör-  und  Sprachvermögens  fehlerfreie,
  kräftige,  für  die  Beschwerden  des  Forstdienstes  angemessene  Körperbeschaflenheit
  besitzt,  so  daß  seine  Felddienstfüähigkeit  keinem  Zweifel
unterliegt,

4.  über  tadellose  sittliche  Führung  sich  ausweist  und

5.  den  Nachweis  der  zur  forstlichen  Ausbildung  erforderlichen  Geldmittel  führt.

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Der  Antrag  zur  Annahme  als  Forstbeflissener  ist  an  den  Oberforstmeister  der
Regierung  zu  richten,  in  deren  Bezirk  der  Antragsteller  die  praktische  Vorbereitungszeit
durchzumachen  wünscht.  Der  Antragsteller  hat  sich  dem  Oberforstmeister  persönlich  vorzustellen.


Den  eigenhändig  schriftlich  abzufassenden  Antrage  ist  beizufügen:

1.  das  Schulzeugnis  der  Reife  oder,  wenn  ein  solches  noch  nicht  vorgelegt  werden
kann,  eine  vorläufige  Bescheinigung  des  Leiters  der  betreffenden  Schule  darüber,
daß  die  Reifeprüfung  voraussichtlich  zum  nächsten  Frühjahrs-  beziehungsweise

.  Herbsttermine  mit  einem  unbedingt  genügenden  Urteil  in  der  Mathematik  bestauden
  werden  wird,

Taufschein  oder  Geburtsschein,

eine  Bescheinigung  eines  oberen  Militärarztes,  daß  der  Antragsteller  frei  von
körperlichen  Gebrechen  und  wahrnehmbaren  Anlagen  zu  chronischen  Krankheiten
  ist,  ein  scharfes  Auge  mit  deutlichem  Unterscheid  ö  für  sämtliche
  Farben,  gutes  Gehör  und  fehlerfreie  Sprache  hat,  und  daß  die  gegenwärtige
  Körperbeschaffenheit  keine  Bedenken  gegen  die  künftige  Tauglichkeit
zum  Militärdienst  begründet,

4.  wenn  der  Antragsteller  nicht  unmittelbar  aus  der  Schulanstalt  tritt,  für  die
Zwischenzeit  glaubhafte  Zeugnisse  über  Beschäftigung  und  sittliche  Führung,

.  eine  schriftliche  Verpflichtung  des  Vaters  oder  der  Angehörigen,  oder  des  Vormundes,
  beziehungsweise  der  vormundschaftlichen  Behörde,  zur  Unterhaltung
des  Eintretenden  während  mindestens  noch  zwölf  Jahren.

Der  Oberforstmeister  hat  über  den  Antragsteller  und  seine  Familienverhältnisse
nähere  Erkundigungen  einzuziehen,  zu  prüfen,  ob  der  Antragsteller  allen  Anforderungen
genügt  und  ihn  abzuweisen,  wenn  das  nicht  der  Fall  ist.  Liegen  grundsätzliche  Bedenken
gegen  die  Zulassung  nicht  vor,  so  ist  vom  Oberforstmeister  der  Antrag  mit  allen  dazu
gehörigen  Zeugnissen  im  Laufe  des  Februar  dem  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen
und  Forsten  zur  endgültigen  Entscheidung  einzureichen.

Ist  die  Zulassung  von  dem  Minister  ausgesprochen  worden,  so  bezeichnet  der
Oberforstmeister  nach  Anhörung  der  betreffenden  Regierungs-  und  Forsträte  dein  Forstbeflissenen
  geeignete  Oberförstereien  für  die  mindestens  einjährige  praktische  Vorbereitung
im  Walde,  mit  welcher  unter  Leitung  eines  Königlichen  verwaltenden  Forstbeamten
(Oberförsters,  Forstmeisters)  die  forstliche  Ausbildung  beginnt.

7,weck  dieser  Vorbereitung  ist,  daß  der  Forstbeflissene  mit  dem  Walde  und  den
beim  Forstbetriebe  vorkommenden  Arbeiten  durch  lebendige  Anschauung  und  praktische
Übung  sich  bekannt  macht,  insbesondere  die  wichtigsten  Holzarten  kennen  lernt  und
durch  fleißige  Teilnahme  an  den  Forstkultur-Arbeiten,  der  Waldpflege,  den  Arbeiten  in
den  Holzschlägen,  am  Forstschutze  und  an  waidmännischer  Ausübung  der  Jagd,  sowie
durch  Beschäftigung  mit  Vermessungsarbeiten  sich  diejenigen  Vorkenntnisse  und  Fertigkeiten
  aneignet,  welche  als  Grundlage  zu  weiteren  erfolgreichen  forstwissenschaftlichen
Studien  und  namentlich  zum  Verständnis  der  Vorträge  bei  einer  Forstakudemie  erforderlich
  sind.

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