36  Die  Forstakademien.

Am  Schluß  der  Vorbereitungszeit  hat  der  Oberförster  dem  Forstbeflissenen  ein
7.eugais  über  deren  Dauer,  sowie  über  seine  Führung  und  die  erlangte  Vorbildung  auszustellen.


Zur  weiteren  forstwissenschaftlichen  Ausbildung  hat  der  Forstbeflissene  eine
preußische  Forstakademie  mindestens  2  Jahre  zu  besuchen.

Nach  Vollendung  dieser  Studien  ist  die  Meldung  zur  ersten  forstlichen  Prüfung
bei  dem  Minister  mittelst  schriftlicher  Eingabe  zu  bewirken.

Durch  die  erste  forstliche  Prüfung  soll  der  Nachweis  geführt  werden,  daß  der
Forstbeflissene  die  erforderliche  allgemeine  Bildung  und  hinreichende  Auffassungsgabe
besitzt,  daß  er  seine  Fachstudien  mit  befriedigendem  Erfolge  betrieben,  daß  er  eine  genügende
  wissenschaftliche  Grundlage  für  seine  weitere  praktische  Ausbildung  gelegt  hat,
und  daß  er  im  ganzen  zu  der  Erwartung  berechtigt,  er  werde  sich  zu  einem  hrauchbaren
  Verwaltungsbeamten  fir  den  Königlichen  Forstdienst  heranbilden.

Die  Prüfung  wird  durch  eine  vom  Minister  dazu  berufene  Kommission  nach  Maßgabe
  der  Prüfungsvorschriften  teils  in  Zimmer,  teils  im  Walde  abgelıalten.

Auf  Grund  der  bestaudenen  ersten  Prüfung  erfolgt  die  Vereidiguug  derjenigen
Forstreferendare,  welche  nicht  schon  anderweit  den  Staatsdienereid  geleistet  haben.

Nach  dem  Bestehen  der  ersten  I’rüfung  hat  der  Forstreferendar  während  zweier
zusammenhängender  Semester  auf  deutschen  Universitäten  Staatsrecht,  allgemeine  Wirtschaftslehre,
  Wirtschaftspolitik  und  Finanzwissenschaft  zu  stndieren.

Zu  seiner  weiteren  Ausbildhwng  hat  der  Forstreferendar  sich  in  lehrreichen  Forsten
durch  fortgesetztes  wisseuschaflliches  Selbststudium,  besonders  aber  durch  eifrige  Teilnalıme
  an  allen  Geschäften  im  Walde  und  überhaupt  an  allen  in  den  künftigen  Beruf
einschlagenden  Arbeiten,  praktisch  alle  für  den  Yorstwirtschaftsbetrieb  und  die  Geschäftsverwaltung
  erforderlichen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  unter  l.eitung  geeigneter  Königlicher
  Oberförster  gründlich  anzueignen.

Der  Zeitraum  für  die  praktische  Ausbildung  des  KForstreferendars  beträgt,  abgesehen
  von  der  FErlediguug  des  vorgeschriebeneu  Universitätsstudiums,  mindestens
zwei  Jahre.

Während  der  praktischen  Ausbildungszeit  hat  der  Forstreferendar  mindestens
6  Monate  lang  hintereinander,  und  zwar  in  einer  die  Monate  l)ezember  bis  Mai  einschließlich
  umfassenden  Zeit,  bei  einer  und  derselben  Oberförsterei  in  einem  bestimmt
abgegrenzten  Teile  des  Keviers,  welcher  ihm  nach  einer  für  den  Zweck  angemessenen
Auswahl  und  Größe  nach  näherer  Bestimmung  des  Forsti  ktionsbeamten  durch  den
Oberförster  zu  überweisen  ist,  sämtliche  Geschäfte  eines  Försters  auszuführen  (Försterzeit).

l’erner  hat  er  wenigstens  5  Monate  hintereinander  in  einem  und  demselben  Reviere
  unter  Aufsicht  und  Verantwortung  des  Öberförsters  die  Verwaltung  dergestalt  zu
führen,  daß  er  alle  Zweige  des  Öberförsterdieustes  zwar  selbständig,  aber  unter  der
Leitung  des  allein  verantwortlichen  Oberförsters  wahrnimmt,  dessen  Weisuugen  er  deshalb
unbedingt  zu  folgen  verbunden  ist  (Verwaltungszeit).

Weiter  sind  von  dem  Forstreferendar  wenigstens  4  Monate  auf  Forsteinrichtungsurbeiten
  unter  Ausschluß  der  reinen  Meß-  und  mechanischen  Rechnungsarbeiten  bei
den  im  Gange  befindlichen  Forstbetriebsregelungen  zu  verwenden  (Betriebsregelungszeit).

Im  übrigen  ist  die  praktische  Ausbildungszeit  fleißig  zu  benutzen,  um  mit  der  Bewirtschaftung
  aller  in  den  Königlichen  Forsten  vorkommenden  forstlich  wichtigen  Holzarten
  und  mit  den  verschiedenen  Betriebsarteu  sich  genau  bekannt  zu  machen,  um  die
erforderliche  Übersicht  über  den  gesamten  Forsthaushalt  zu  gewinnen  und  Übung  in
allen  Geschäften  des  Forstbetriebes,  sowolil  im  Walde  als  auch  in  den  schriftlichen  Arbeiten,
  namentlich  im  Rechnungswesen,  durch  fleißige  und  selbsttätige  Teilnahme  an
allen  Geschäften  eines  Oberförsters  zu  erlangen.

Nach  Erledigung  der  praktischen  Ausbildungszeit,  Erfüllung  aller  vorgeschriebenen