Einleitung.  37

Bedinguugen  und  Ableistung  der  Militärdienstpflicht  kann  sich  der  Forstreferendar  bei
dem  Minister  zur  forstlichen  Staatsprüfung  melden.

Waltet  gegen  die  Zulassung  zur  Staatsprüfung  kein  Bedenken  ob,  so  wird  der
Referendar  der  vom  Minister  zu  ernenneudeu  Forst-Ober-Ixaminati  ission  überwiesen,
  welche  die  Prüfung  im  allgemeinen  zweimal  im  Jahre  abhält.

Die  Prüfung  wird  nach  Mafßgabe  der  vom  Minister  erlassenen  Bestimmungen
teils  im  Zimmer,  hauptsächlich  aber  im  Walde,  mit  überwiegender  Richtung  auf  FErforschung
  der  praktischen  Brauchbarkeit  des  Prüflings  für  die  Bewirtschaftung  des
Waldes  und  die  forstliche  Geschäftsverwaltung  abgehalten.

Die  Prüfung  erstreckt  sich  auf  alle  Teile  der  Forstwissenschaft  und  Torstwirtschafi
iu  ihrem  ganzen  Umfange,  auf  das  in  Preußen  und  dem  Deutschen  Reiche  geltende
öffentliche  Recht,  insbesondere  das  Verfassuugs-  und  Verwaltungsrecht,  auf  den  bei  der
Forstverwaltung  gewöhnlich  in  Betracht  kommeuden  Teil  des  einheimischen  Privatrechts,
auf  Volkswirtschaftslehre,  Finanzwissenschaft,  Forstpolitik,  auf  &lt;ie  Oraganisation  der  Verwaltung,
  Ressortverhältnisse,  Dienstkreise  der  Beamten,  auf  das  Etats-,  Kassen-  und  Forstrechnungswesen,
  sowie  überhaupt  auf  alle  Gegenstäude  der  forstlichen  Geschäftsverwaltung,
der  Jagdkunde  und  Jagdverwaltung.

Hat  der  Referendar  die  Prüfung  bestanden,  so  wird  für  ihn  von  der  Vrüfuugskommission
  ein  Zeupnis  ausgefertigt,  auf  Grund  dessen  er  in  die  Liste  der  Anwärter  für
dlie  Oberförsterstellen  eingetragen  wird.  Es  erfolgt  durch  den  Minister  die  Emenmnung
dles  Referendars  zum  „Forstassessor‘.

Die  Laufbahn  gestattet,  und  das  ist  zur  Zeit  eine  ganz  besondere
Eigentümlichkeit  des  Faches,  mehrere  Wege.  Sic  werden  bedingt
durch  das  militärische  Verhältnis,  in  dem  die  Anwärter  stehen.

Die  sogenannten  Zivilanwärter  genügen  der  Militärpflicht  in
derselben  Weise  wie  andere  Beamte,  also  z.  B.  die  Juristen,  die  einen
also  gleich  nach  Abgang  von  der  Schule,  andere  innerhalb  der  Ausbildungszeit
  für  das  erste  Examen,  noch  andere  nach  der  Referendarprüfung.
  Fast  alle  erwerben  die  Qualifikation  zum  Reservceofhzier,
legen  die  erforderlichen  Übungen  ab  und  werden  als  Referendare
Reservelcutnants.

Einige  wenige  treten  nach  Abgang  von  der  Schule  zum  nächsten
Ternin  als  Jäger  in  ein  Jägerbataillon,  um  in  dessen  Verband  bis
zum  bestandenen  Forst-Referendarcxamen  zu  bleiben.  Sic  werden
von  Bataillon  zum  Besuch  der  Forstakademie  kommandiert,  haben  dort
freien  Unterricht,  auch  sonst  einige  pekuniärc  Vorteile.

Nach  bestandener  Referendarprüfung  treten  auch  sie  in  die  Reihe
der  Zivilanwärter,  werden  wie  diese  in  der  Regel  Reserve-Offizier.  Nach
der  Referendarprüfung  vereinigen  sich  also  diese  beidenWege  vollständig.

Ein  dritter  Weg  bleibt  hingegen  in  seiner  Trennung  von  dem
der  Zivilanwärter  bestehen  bis  zur  Anstellung  der  betreffenden
Aspiranten  als  Oberförster.  Fr  geht  durch  das  rcitende  Feldjäger-Korps.
  Um  Eintritt  bei  diesem  zu  crhalten,  genügen  die  Anwärter