Die  Königlich  Sächsische  Forstakademie  zu  Tharandt.  61

Außerdem  finden  besondere  Vorträge  über  Fischzucht,  die  erste
Hilfe  bei  Unglücksfällen,  Repetitorien  usw.  statt.

Zu  den  Lehrhilfsmitteln  gehören:  1.  das  Lehrforstrevier,  2.  der
l'orstgarten,  3.  das  chemische  Laboratorium,  4.  die  forstlichen  Samnılungen,
  5.  die  landwirtschaftlichen  und  hydrotechnischen  Sammlungen,
b.  das  botanische,  zoologische,  mineralogische,  physikalische  und
geodätische  Institut  mit  ihren  Sammlungen,  7.  die  Bibliothek.

Für  ein-  oder  zweitägige  forstliche  Exkursionen,  die  im  Sommer
wöchentlich  vorgenommen  werden,  bieten  außer  dem  Tharandter
Revier  auch  die  Reviere  der  nahegelegenen  Forstbezirke,  sowie  viele
andere  mit  der  Eisenbahn  leicht  zu  erreichende  Staatsforstreviere  und
Privatwaldungen  hinreichende  Objekte.  In  der  Regel  alle  zwei  Jahre
wird  am  Schlusse  des  Sommerhalbjahres,  im  Monat  August,  unter
Leitung  ciniger  Professoren  eine  größere  forstlich-naturwissenschaftliche
  Reise  in  der  Daucr  von  10  bis  14  Tagen  unternommen,  die  über
die  Grenzen  Sachsens  hinausgeht.

Die  sämtlichen  Lehrgegenstände  sind  auf  fünf  Halbjahre  und  in
zwei  Kurse  verteilt.  Beide  Kurse  beginnen  Mitte  Oktober  jeden
Jahres.  Die  Vorträge  bleiben  ausgesetzt  in  der  \Voche  des  Pfingstfestes,
  vom  23.  Dezember  bis  6.  Januar,  von  Mitte  August  bis  Mitte
Oktober  und  während  der  drei  letzten  vollen  Wochen  des  März.

Aufnahmebedingungen:*)  Die  Aspiranten  für  den  höheren
sächsischen  Staatsforstdienst  haben  beizubringen:  einen  Geburtsschein
und  den  Nachweis  der  sächsischen  Staatsangehörigkeit,  das  Reifezeugnis
  cincs  deutschen  humanistischen  Gymnasiums  oder  cines
sächsischen  Realgymnasiuns,  das  Zeugnis  über  die  vorgeschriebene
mindestens  halbjährige  praktische  Vorbildung  auf  einem  sächsischen
Staatsforstrevier,  das  Zeugnis  über  ein  einjähriges  Studium  an  einer
deutschen  Universität,  in  welchem  der  Besuch  der  Vorlesungen  über
Volkswirtschaft,  Finanzwissenschaft,  allgemeines  Verwaltungs-  und
Verfassungsrecht  —  als  obligatorische  L.ehrgegenstände  —  und  über
einige  naturwissenschaftliche  Fächer,  namentlich  Chemie,  Physik,
Meteorologie,  sowie  über  allgemeine  Mathematik  bescheinigt  sein  muß,
falls  sie  noch  nicht  selbständig,  eine  vom  Vater  oder  Vormunde  ausgestellte
  und  obrigkeitlich  beglaubigte  Bescheinigung  über  die  Erlaubnis
  zum  Besuche  der  Akademie,  das  Zeugnis  eines  oberen  Militärarztes,
  in  welchem  der  gesunde  und  gebrechenfreie  Zustand  des

*)  Die  gegenwärtig  geltenden  Vorschriften  über  die  Annahme,  den  Studiengang
und  die  praktische  Vorbereitung  der  Aspiranten  für  den  höheren  sächsischen  Staatsforstdienst

  beruhen  auf  der  Verordnung  des  Finanzministeriums  vom  22.  Januar  1898,