62  Die  Forstakademien.

Körpers,  insbesondere  des  lHlerzens  und  der  Atmungsorgane,  cin
scharfes  Auge,  cin  gutes  Gehör  und  fehlerfreic  Sprache,  sowie  dic
voraussichtliche  künftige  Tauglichkeit  zum  Militärdienst  bescheinigt
scin  muß,  bezw.  das  Führungsattest  bei  bereits  erfüllter  Militärpflicht.
Alle  anderen  Studierenden  haben  beizubringen:  einen  legalen  Ausweis
über  ihre  Person,  falls  sie  noch  nicht  selbständig,  eine  obrigkeitlich,
notariell  oder  durch  einen  Konsul  des  Deutschen  Reiches  beglaubigte
Bescheinigung  des  Vaters  oder  Vormundes  über  dic  Erlaubnis  zum
Besuche  der  Akademie,  einen  Nachweis  darüber,  daß  sie  die  zum  Verständnisse
  der  Vorträge  erforderliche  Vorbildung  besitzen.  Zeugnisse,
die  nicht  in  ciner  germanischen  oder  romanischen  Sprache  abgefatst
sind,  müssen  mit  einer  beglaubigten  deutschen,  englischen  oder  französischen
  Übersetzung  versehen  sein.  Der  Zutritt  von  Hospitanten
ist  gestattet.  Kollegiengelder:  Jeder  Angehörige  des  Königreichs
Sachsen  hat  halbjährlich  75  M.,  jeder  andere  112,50  M.  an  die
Akadcemiekasse  für  den  gesamten  Unterricht,  ohne  Rücksicht  auf  die
Anzahl  der  von  ihm  belegten  Vorträge  vorauszubezahlen.  Hospitanten
bezahlen  für  jeden  von  ihnen  belegten  Vortrag  halbjährlich  15  M.
Studierende  und  Hospitanten,  die  in  der  zweiten  Hälfte  des  Halbjahres
eintreten,  zahlen  nur  die  Hälfte  des  Kollegiengeldes.  Für  die  Benutzung
  des  chemischen  I.aboratoriums  haben  die  Studierenden,
außer  den  Aspiranten  des  höheren  sächsischen  Staatsforstdienstes,
halbjährlich  wenigstens  10  M.  zu  bezahlen.  Die  Aufnahmegebühr  der
Studierenden  beträgt  15  M.;  für  die  Hospitanten  5  bezw.  10  M.
Prüfungen:  Für  die  Aspiranten  des  höheren  sächsischen  Staatsforstdienstes
  findet  am  Schlusse  des  ersten  Jahres  (erster  Kursus)
cine  Vorprüfung  und  am  Schlusse  des  fünften  Halbjahrcs  (zweiter
Kursus)  eine  Schlußprüfung  statt,  wobei  mindestens  die  Durchschnittszensur
  „genügend“  zum  Bestehen  gefordert  wird.  Jede
dieser  Prüfungen  darf  nur  einmal  wicderholt  werden.  Alle  anderen
Studierenden  können  sich  an  diesen  Prüfungen  beteiligen  oder
nach  freier  Wahl  in  einzelnen  Fächern  —  mit  einmaliger  Wiederholung
  —  ablegen.  Hospitanten  werden  nur  dann  geprüft,  wenn  sie
für  jedes  Prüfungsfach  15  M.  Gebühren  erlegen.  Nur  diejenigen,
welche  sich  der  vollen  Prüfung  unterworfen,  erhalten  eine  Durchschnittszensur.
  Für  jedes  Zeugnis  sind  5  M.  Gebühren  zu  entrichten.
Freistellen  und  Stipendien:  Für  sächsische  Staatsforstdienstaspiranten
  sind  6  ganze  und  6  halbe  Freistellen  eingerichtet,  durch
welche  das  Kollegiengreld  ganz  oder  zur  Hälfte  erlassen  wird.  Außerdem
  ist  für  dieselbe  eine  Summe  ausgesctzt,  aus  der  ihnen  Staats-