IV.  Die  Königlich  Bayerische  Forstliche  Hochschule
Aschaffenburg.

Einleitung.

Das  Königreich  Bayern  ist  insbesondere  infolge  seiner  zahlreichen
  Gebirge  ein  sehr  waldreiches  Land.  Nahezu  ein  Drittel  seiner
ganzen  Fläche,  2608000  ha,  ist  Wald,  und  reichlich  die  Hälfte
hiervon  steht  als  Staats-,  Gemeinde-  und  Stiftungswald  unter  der  technischen
  Leitung  und  Verwaltung  des  Staates  und  bezw.  seiner  Forstbeamten,
  welch’  letzteren  zugleich  die  Oberaufsicht  über  die  1  275  000  ha
umfassenden  Privatwaldungen  obliegt.  An  dem  gedeihlichen  Zustand
aller  dieser  Waldungen  ist  der  Staat  vom  volkswirtschaftlichen  Standpunkt
  aus,  an  jenem  der  Staatswaldungen  auch  noch  finanziell  in
hohem  Grade  interessiert  —  und  so  kann  es  nicht  überraschen,  wenn
sich  das  Interesse  der  bayerischen  Staatsregierung  der  Forstwissenschaft
  und  Forstwirtschaft  schon  frühzeitig  zugewendet  und  letztere  in
Bayern  schon  seit  langen  Jahren  eine  anerkannt  hohe  Stufe  eingenommen
  hat.  Insbesondere  war  es  auch  der  forstliche  Unterricht,  die
Ausbildung  der  Forstbeamten,  der  dies  Interesse  galt;  der  stetigen
Entwicklung  der  Forstwissenschaft  und  den  damit  steigenden  Anforderungen
  der  Gegenwart  entsprechend  wurde  der  forstliche  Unterricht
  in  den  letzten  40  Jahren  wiederholt  neu  organisiert  und  dürfte
in  seiner  derzeitigen  Gestaltung  —  welche  allerdings  von  jener  in  den
übrigen  deutschen  Staaten  nicht  unwesentlich  abweicht  —  diesen  Anforderungen
  voll  genügen.

Die  Ausbildung  der  bayerischen  Staatsforstdienst-Aspiranten
  erfolgt  nach  Absolvierung  eines  deutschen  humanistischen
oder  Realgymnasiums  zunächst  2  Jahre  lang  auf  der  Forstlichen
Hochschule  in  Aschaffenburg,  welcher  der  Unterricht  in  den  sogenannten
  Grundwissenschaften:  Naturwissenschaften  und  Mathematik
‚nebst  Vermessungslehre,  sowie  die  Einführung  in  die  eigentliche

Das  Unterrichtswesen  im  Deutschen  Reich.  IV.  a.  5