02  Landwirtschaftliche  TTochschulen.

angekauft  worden,  dessen  Bewirtschaftung  sie  im  Frühjahr  1904  übernimmt.
  2.  Ein  Versuchsfeld  in  Größe  von  4  ha;  3.  ein  ökonomisch-botanischerGarten
  von  0,7  ha  Flächeninhalt;  4.  ein  ungefähr
ebenso  großer  Demonstrations-  und  Versuchsgarten  für
Wein-,  Obst-  und  Gemüsebau.  Weiter  sind  vorhanden:  reich
ausgestattete  Sammlungen  von  Modellen,  Produkten,  wissenschaftlichen
  Apparaten  und  Präparaten,  ein  Maschinen-Laboratorium  usw.  —
Außer  den  kleineren  Bibliotheken  der  einzelnen  Institute  verfügt  die
Akademie  über  eine,  auch  den  Studierenden  zugängliche  allgemeine
Bibliothek  von  über  10000  Bänden,  —  In  einem  geräumigen  Lesezimmer,
  welches  den  ganzen  Tag  für  Lehrer  wie  Studierende
geöffnet  ist,  liegen  etwa  100  verschiedene  Zeitungen  und  Zeitschriften
aus:  politische  wie  nichtpolitische,  solche  allgemein  bildenden  Inhalts
wie  fachwissenschaftliche.

II.  Die  Studierenden.

Als  ordentliche  Hörer  können  an  der  Akademie  Landwirte,
  Geodäten  und  Kulturtechniker  aufgenommen  werden.
Die  erstgenannten  müssen  mindestens  die  von  Einjährig-Freiwilligen
geforderte  Schulbildung  besitzen  und  cine  genügende  praktisch-landwirtschaftliche
  Ausbildung  nachzuweisen  imstande  sein.  Für  die
Geodäten  wird  mindestens  das  Zeugnis  für  Prima  und  eine  cinjährige
erfolgreiche  Beschäftigung  bei  einem  staatlich  anerkannten  I.andmesser
  verlangt.  Wer  diesen  Vorschriften  nicht  genügt,  kann  in
beiden  Abteilungen  nur  als  außerordentlicher  Hörer  oder
Hospitant  zugelassen  werden  und  darf  nicht  als  Studierender  an  der
Universität  Bonn  immatrikuliert  werden.  Obige  Bestimmungen  gelten
für  Inländer,  d.  h.  Reichsdeutsche.  Bei  Ausländern  bleibt  es
dem  Urteil  des  Direktors  überlassen,  ob  er  sie  ihrer  Persönlichkeit
und  ihrer  Vorbildung  nach  für  geeignet  und  befähigt  hält,  mit  Erfolg
die  Akademic  zu  besuchen;  bejahenden  Falles  wurden  sie  als  ordentliche
  Hörer  zugelassen.

Die  ordentlichen  Hörer  erhalten  von  dem  Direktor  einen  Aufnahmeschein,
  auf  welchen  hin  sie  von  dem  Rektor  der  Universität
bei  letzterer  immatrikuliert  werden.  Damit  treten  sie  in  alle  Rechte
und  Pflichten  cin,  wie  sie  den  übrigen  Universitäts-Studenten  zustehen
und  obliegen.  Seit  1896  können  auch  weibliche  Personen  mit
Genehmigung  des  Direktors  und  der  betreffenden  Dozenten  zu  den
Vorlesungen  als  Hörer  zugelassen  werden.