98  Landwirtschaftliche  Hochschulen.

I.  Jetzige  Organisation  und  Ausstattung.

Ihre  gegenwärtige  Verfassung  hat  die  Akademie  am  8.  November
1883  erhalten.  Sie  ist  hiernach  eine  unmittelbar  unter  dem  Ministerium
des  Kirchen-  und  Schulwesens  stehende  Hochschule.  An  ihrer  Spitze
steht  ein  vom  König  auf  Lebenszeit  ernannter  Direktor*),  der  die
Akademie  nach  außen  vertritt  und  im  Zusammenwirken  mit  dem
Lehrerkonvent,  dessen  Vorsitzender  er  ist,  ihre  Verwaltung  führt.
Der  Lehrerkonvent  besteht  aus  den  ordentlichen  Professoren  der
Akademie  und  aus  solchen  weiteren  Mitgliedern,  denen  durch  besondere
  Königliche  Entschließung  Sitz  und  Stimme  im  Konvent  eingeräunit
  wird.  Die  Zuständigkeit  des  Lehrerkonvents  ist  durch
gegenständliche  Abgrenzung  bestimmt;  außerhalb  dieser  Grenzen  ist
der  Direktor  an  die  Mitwirkung  des  Lehrerkonvents  nicht  gebunden.
In  einer  Reihe  von  Angelegenheiten  ist  zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse
des  Lehrerkonvents  und  des  Direktors  die  Genehmigung  des  Ministeriums
  erforderlich.

Die  Akademie  bildet  einen  Teil  der  ihren  Zwecken  dienstbaren
Gesamtanstalt.  Außer  ihr  gehören  zu  letzterer:

1.  Die  Einzelinstitute,  nämlich  die  landwirtschaftlich-chemische
Versuchsstation,  die  Samenprüfungsanstalt,  die  Anstalt  für  Botanik
und  Pflanzenschutz,  die  Prüfungsanstalt  für  landwirtschaftliche  Maschinen
und  Geräte,  das  technologische  Laboratorium  (Versuchsstation  für
Gärungsgewerbe  und  Uhntersuchungsstelle  für  Milch  und  Molkereidrodukte).
  Letzteres  bildet  zusammen  mit  der  technischen  Fabrik
(s.  u.)  das  technologische  Institut.

Die  Einzelinstitute  sind  in  administrativer  Beziehung  der  Anstaltsdirektion
  untergeordnet.  Letztere  vermittelt  ihren  amtlichen  Verkehr
mit  dem  Ministerium  und  andern  Behörden;  der  geschäftliche  Verkehr
der  Institute  mit  den  Interessenten  dagegen  vollzieht  sich  unmittelbar.
Ihre  Assistenten  werden  auf  Vorschlag  der  Vorstände  bzw.  des  Anstaltsdirektors
  vom  Ministerium  ernannt.  Sie  unterstehen  in  Hinsicht
auf  die  Disziplin  dem  Anstaltsdirektor  (die  Vorstände  sind  zur  Verhängung
  von  Ordnungsstrafen  nicht  befugt).

2.  Die  Gutswirtschaft,  welche  auf  ciner  von  der  Staatsfinanzverwaltung
  gegen  ein  jährliches  Pachtgeld  von  5757  M.  der  Anstalt
überlassenen  Fläche  von  306  ha  betrieben  wird  und  zu  der  u.  a.  die

*)  Der  Direktor  ist  zugleich  satzungsgemäß  ordentliches  Mitglied  der  K.  Zentralstelle
  für  die  Landwirtschaft  in  Stuttgart.