108  Tierärztliche  Hochschulen.

3  Semestern  können  die  Studierenden  die  erste  sogenannte  naturwissenschaftliche
  Prüfung  ablegen.  Dieselbe  erstreckt  sich  auf  die
vorstehend  genannten  Fächer.  Die  Prüfungsbehörde  besteht  aus  dem
Rektor  bezw.  Direktor  der  betreffenden  Hochschule  und  den
Professoren  der  cinzelnen  Prüfungsfäicher.  Um  zu  dieser  ersten
Prüfung  zugelassen  zu  werden,  hat  der  Kandidat  den  Nachweis  zu
führen,  daß  er  nach  Erlangung  der  oben  erwähnten  wissenschaftlichen
Vorbildung  mindestens  3  Semester  hindurch  tierärztliche  oder  andere
höhere  wissenschaftliche,  deutsche  Lehranstalten  besucht  hat.  Die
Prüfung  ist  mündlich  und  öffentlich;  sie  hat  den  Zweck  zu  ermitteln,
ob  der  Kandidat  die  für  das  Studium  der  tierärztlichen  Fächer
erforderlichen  Kenntnisse  in  den  genannten  Disziplinen  besitzt.  Über
den  Ausfall  des  Examens  in  jedem  Fache  wird  je  eine  Zensur  erteilt,
und  der  Kandidat  hat  die  Prüfung  bestanden,  wenn  er  in  jedem
einzelnen  Prüfungsfache  mindestens  die  Zensur  „genügend“  crhält.
Nach  den  FEinzelzensuren  wird  die  Schlußzensur  bestimmt,  die
auch  darüber  entscheidet,  nach  welcher  Zeit  eventuell  die  Prüfung
in  einzelnen  Fächern  oder  im  ganzen  zu  wiederholen  ist.  Eine  mehr
als  einmalige  Wiederholung  der  ganzen  Prüfung  ist  nur  mit  ausdrücklicher
  Genehmigung  der  zuständigen  Zentralbehörde  zulässig.

Nach  bestandener  naturwissenschaftlicher  Prüfung  und  absolviertem
  4,  Semester  werden  die  Studierenden  zum  Unterricht  in  den
Kliniken  zugelassen.  Sie  haben  fortan  sich  besonders  dem  Studium
der  veterinär-medizinischen  Fächer:  der  allgemeinen  Pathologie  und
Therapie,  der  Materia  medica  und  Toxikologie,  der  Pharmakologie,
Chirurgie,  Akiurgic,  der  Theorie  des  Hufbeschlages,  der  Diätetik,
Tierzuchtlehre  nebst  Gestütskunde,  Geburtshilfe,  Lehre  vom  Exterieur
des  Pferdes  und  der  übrigen  Arbeitstiere,  der  Veterinärpolizei  und
Seuchenlehre,  der  gerichtlichen  Tierarzneikunde,  Geschichte  der  Tierheilkunde
  zu  widmen,  an  den  Übungen  in  der  pathologischen  Anatomie,
den  pathologisch-histologischen  Übungen,  bakteriologischen  Untersuchungen,
  pharmazeutischen  Übungen,  Übungen  am  Huf  teilzunehmen,
sowie  die  Kliniken  zu  besuchen.  Nach  vollendetem  Studium  kann
der  Kandidat  sich  zur  Ablegung  der  zweiten  Prüfung,  Fachprüfung,
melden.  Er  hat  hierbei  den  Nachweis  zu  führen,  daß  er  die  naturwissenschaftliche
  Prüfung  bestanden  und  nach  deren  Ablegung
mindestens  3  Semester  deutsche  tierärztliche  Lehranstalten,  im  ganzen
aber  mindestens  7  Semester  tierärztliche  oder  andere  höhere  wissenschaftliche,
  deutsche  Lehranstalten  besucht  und  auf  denselben  das
Studium  der  vorstehend  bezeichneten  Fächer  erledigt  hat.